03.06.2022 13:51 Alter: 2 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I – Entwurf eines ersten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen

Als Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die EU bereits fünf Sanktionspakete verabschiedet.

Als Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die EU bereits fünf Sanktionspakete verabschiedet. (Siehe dazu auch unsere Infoletter Februar bis April: Aktuelles zur Erweiterung des Russland-Embargos, Überblick Sanktionspakete und Viertes und fünftes Sanktionspaket der EU als Reaktion auf den Angriff gegen die Ukraine)
Die Sanktionen dienen als außenpolitisches Instrument um Druck auf die Russische Föderation auszuüben. Sie richten restriktive Maßnahmen gegen einzelne Personen und Einrichtungen (Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen), sie beschränken die wirtschaftliche Zusammenarbeit, den  Import- und Export.
Die EU-Verordnungen, die auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen worden sind, gelten in Deutschland zwar unmittelbar, aber für einen wirkungsstarken operativen Vollzug sind noch Verbesserungen notwendig. Um die bestehenden rechtlichen Regelungen besser auf die Sanktionsdurchsetzung anzupassen wurde am 12.05.2022 der erste Entwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes beraten. Es handelt sich hierbei nur um ein Änderungsgesetz, das neue Regelungen oder kleine Ergänzungen in das AWG, KWG, GWG, Wertpapierhandelsgesetz und Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz einfügt.

Ausschließlich mit den §§ 9a-9d AWG n.F. werden Befugnisse zur Ermittlung und Sicherung von Geldern geschaffen und Modalitäten zur Sicherstellung ergänzt.

Hiermit soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden der die folgenden Maßnahmen erleichtert:

  • Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse
  • Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
  • Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z. B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sind
  • Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf Auslagerungsunternehmen
  • Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen
  • Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))
  • Mitwirkung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen
  • Verankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug

Die bisherigen Ziele richten sich darauf, Informationspflichten einzuführen, die Behördenkommunikation zu verbessern, Informationen zu verbessern und Eigentumsverhältnisse zu klären. Nutzungsverbote und Verwertungsverbote sind im Entwurf nicht enthalten. Ein zweites Sanktionsumsetzungsgesetz ist bereits angekündigt.

Der Einzug, die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Vermögenswerten, die möglicherweise gelisteten Personen gehören, war bisher in Deutschland schwer umsetzbar. Mit die diesem Gesetzentwurf werden nicht plötzlich Milliarden von russischen Oligarchen eingezogen. Aber die Zuordnung der Gelder, die Ermittlungstätigkeiten und der Informationsfluss zwischen den Behörden kann damit verbessert werden.