20.03.2020 15:46 Alter: 4 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

SARS-CoV-2 als Fall höherer Gewalt (force majeure) in der Lieferkette im internationalen Handelsverkehr

"Force Majeure-Fälle", also Fälle höherer Gewalt außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien, sind ein Thema, das in unserer exportkontrollrechtlichen vertragsgestaltenden Beratung schon immer eine wesentliche Rolle gespielt hat. Doch nicht nur neue Wirtschaftssanktionen können zu (Zu-)Lieferproblemen führen, die es vertraglich und in der Vertragsabwicklung abzusichern gilt. Leider müssen wir in diesen Tagen und wohl auch auf absehbare Zeit der Tatsache ins Auge sehen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie zu ernsthaften (Zu-)Lieferproblemen führen wird. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt:

Es ist keine neue Erkenntnis, dass internationale Handelsverträge in besonderem Maße Einflüssen ausgesetzt sind, die jenseits der Kontrolle der vertragschließenden Parteien liegen. Da fragt es sich, wer am Ende dafür gerade zu stehen hat und das Risiko trägt, wenn aufgrund höherer Gewalt nicht zugeliefert wird bzw. nicht ausgeliefert werden kann. Im schlimmsten Falle beruft sich Ihr Zulieferer auf höhere Gewalt, während Ihr Abnehmer auf der vertraglich vereinbarten Leistung besteht bzw. Schadenersatz fordert.

Letztlich stellt sich in solchen Fällen immer die Frage, wie die Risiken verteilt sind. Im Streitfall ist entscheidend, wie der angerufene Richter entscheiden würde. Dies muss kein deutscher Richter sein. Ihr Vertragspartner könnte Sie beispielsweise auch in seinem Heimatland verklagen. Und in der betrieblichen Praxis ist freilich oftmals entscheidend, wer in der stärkeren Verhandlungsposition ist und die besseren Argumente auf seiner Seite hat.

In jedem Falle ist es also hilfreich, seine Rechtsposition zu kennen:

1. Gerichtsstands- bzw. Schiedsgerichtswahl / Rechtswahl
Der angerufene Richter prüft zunächst, ob er zuständig ist, denn falls nein, könnte er sich eine weitere Prüfung des Falles ersparen. Die meisten Rechtsordnungen erkennen vertragliche Vereinbarungen weitgehend an (Stichwort: Privatautonomie), also etwa auch eine Gerichtsstands- bzw. Schiedsgerichtswahl sowie die Wahl deutschen Rechts. Ausgangspunkt der internationalen Vertragsgestaltung ist daher immer, entsprechende Regelungen im Vertrag vorzusehen.

2. Force Majeure-Klausel
Klauseln für Fälle höherer Gewalt außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien, deren Wortlaut oftmals auch bereits als Unterfall konkret Epidemien benennt, sind in internationalen Handelsverträgen Standard. Im Idealfall haben Sie eine Ihnen dienliche Force Majeure-Klausel im Liefervertrag. Insbesondere in der Einkaufsvertragssituation kann sich eine solche Klausel allerdings auch gegen Sie richten, wenn sich Ihr Zulieferer auf höhere Gewalt beruft.

 

In beiden Fällen ist am Ende entscheidend, welche Rechtsfolgen der Vertrag für Fälle höherer Gewalt vorsieht. Schließt er die Leistungspflicht und die diesbezügliche Haftung aus? Oder gibt er ein Rücktritts-/Kündigungsrecht? Regelt er einen Ausgleich für erhaltene Leistungen? Oder sieht er lediglich eine Neuverhandlung vor? Und wie steht die Klausel im Verhältnis zu anderen Befreiungstatbeständen im Vertrag? All diese Fragen stehen in diesem Zusammenhang. Zudem sehen solche Klauseln in der Regel auch Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten vor, die es einzuhalten gilt.

 

Mit der schlichten Empfehlung allein, für künftige Verträge eine Force Majeure-Klausel vorzusehen, ist Ihnen also wenig gedient. Und zwar nicht nur, weil derzeit vor allem laufende Vertragsverhältnisse im Streit stehen, sondern weil immer auch die konkrete Ausgestaltung der Klausel von entscheidender Bedeutung ist. Ebenso kann entscheidend sein, dass Sie Ihre laufenden Geschäftsprozesse im Sinne einer eventuellen Klausel abwickeln, gegebenenfalls also Ihren Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.

3. Das auf den Vertrag anwendbare Recht
Wenn das aktuell im Streit stehende Vertragsverhältnis keine Klausel enthält (und Sie eine solche Klausel in der gegenwärtigen Situation sicherlich auch nicht nachverhandeln können), beurteilen sich die Rechtsfolgen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, also je nach Rechtsordnung durchaus unterschiedlich.

 

Das chinesische Vertragsgesetz etwa definiert in Art. 117 Abs. 2 Force Majeure als jeden objektiven Umstand, der unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar ist und stellt in Art. 117 Abs. 1 S. 1 eine Partei, die aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, einen Vertrag zu erfüllen, im Hinblick auf die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt ganz oder teilweise von der Haftung frei, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Befreiung gilt nach Art. 117 Abs. 2 S. 2 allerdings nicht, wenn das Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, nachdem die Partei mit der Erfüllung in Verzug war:

 

"Article 117 Force Majeure
A party who was unable to perform a contract due to force majeure is exempted from liability in part or in whole in light of the impact of the event of force majeure, except otherwise provided by law. Where an event of force majeure occurred after the party's delay in performance, it is not exempted from liability.
For purposes of this Law, force majeure means any objective circumstance which is unforeseeable, unavoidable and insurmountable."

 

Streng genommen ist das auf den Vertrag anwendbare Recht immer aus der Perspektive eines angerufenen Richters zu beurteilen. Sie haben ja nicht in der Hand, wo Sie im Streitfall verklagt werden. Der angerufene Richter prüft das auf den Vertrag anzuwendende Recht auf der Grundlage seines nationalen Rechts (sog. Internationales Privatrecht des jeweiligen Landes). Die meisten Rechtsordnungen erkennen eine vertragliche Rechtswahl an. Ausnahmslos gilt dies jedoch nicht. So ist etwa der arabische Rechtsraum hier oftmals sehr restriktiv.

4. Checkliste (vereinfacht)
Aus alledem lässt sich eine (stark vereinfachte) Checkliste lesen, anhand derer Sie eine erste Bewertung der Rechtslage vornehmen und sich damit ein Bild von den für Sie sprechenden Argumenten machen können:

4.1 Der Blick in den Vertrag erleichtert die Rechtsfindung

4.1.1 Enthält der zugrunde liegende Vertrag eine Ihnen dienliche Force Majeure-Klausel, d.h. sind die vertraglich festgelegten Rechtsfolgen ihrem Anliegen nützlich?

4.1.2 Enthält er auch eine Ihnen nützliche Gerichtsstands- bzw. Schiedsgerichtswahl / Rechtswahl, d. h. in der Regel Deutschland bzw. deutsches Recht? Bei internationalen Verträgen gilt dann inhaltlich auch das UN-Kaufrecht (soweit es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) und geht damit (soweit das UN-Kaufrecht eine Sachfrage regelt) dem BGB/HGB vor.

4.1.3 Enthält der Vertrag Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten, denen Sie nachkommen müssten bzw. die Ihr Vertragspartner verletzt hat? Habe ich angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen?

4.2 Soweit keine vertragliche Force Majeure-Regelung besteht, kommt es auf das anwendbare Recht an:

4.2.1 Erkennt das auf den Vertrag anwendbare Recht höhere Gewalt an? Oder kommen andere Rechtsinstitute in Betracht, wie etwa in Deutschland der Wegfall der Geschäftsgrundlage? Welche Rechtsfolgen sind vorgesehen (Schadenersatz, Vertragsauflösung, Vertragsanpassung)?

4.2.2 Enthält ein Vertrag keine Regelung zum anwendbaren Recht, kommt es nach dem internationalen Privatrecht der meisten Länder oftmals darauf an, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Falle einer Lieferverpflichtung also zu liefern hat (vgl. z.B. in der EU: Art. 4 Rom I VO): Ein deutscher Lieferant wird sich daher ohne vertragliche Rechtswahl oftmals auf seine Lieferverpflichtung und damit auf deutsches Recht berufen können.

4.2.3 Enthält das anwendbare Recht Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten, denen Sie nachkommen müssten bzw. die Ihr Vertragspartner verletzt hat? Habe ich angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen?

Verfasser: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff