29.05.2015 10:46 Alter: 9 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Seien Sie gewappnet für die Lockerung der Iran-Sanktionen

Nach der Grundsatzeinigung vom 2. April 2015 gehen die Verhandlungen der E3+3 Staaten mit dem Iran in den nächsten Wochen in die womöglich entscheidende Phase. Bis zum 30. Juni 2015 soll der Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) ausgehandelt sein. Obwohl die Einigung bereits mehrfach verschoben wurde, die Widerstände im republikanisch dominierten Kongress beträchtlich zu sein scheinen, die Umsetzung der dem Iran erteilten Auflagen ungewiss ist und in den nächsten Wochen sicherlich so manche Wortgefechte zu erwarten sind: Die Zeichen deuten auf mittelfristige Lockerungen der Iran-Sanktionen hin. Nur in welchen Zeitrahmen und zu welchen Regelungsbereichen wird es die in Aussicht gestellten Lockerungen geben?

Prognosen sind bekanntlich schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen. Dennoch ist davon auszugehen, dass jedenfalls einige Monate vergehen werden, bis dass die Iran-Sanktionen der EU tatsächlich gelockert werden, wobei aus unserer Sicht bei aller Unvorhersehbarkeit mit entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen im Frühjahr 2016 gerechnet werden sollte. Zunächst werden wohl lediglich die Erleichterungen der Änderungs-VO 42/2014 verlängert werden. Doch wenn dann die International Atomic Energy Agency (IAEA) grünes Licht zur Einhaltung der Auflagen zur ausschließlich zivilen Nutzung geben sollte, dürfte ein Großteil der Iran-Sanktionen fallen. Nach der Grundsatzeinigung vom 2. April 2015 soll nämlich dann eine neue Resolution des UN-Sicherheitsrats zulassen, alle bisherigen nuklear-bezogenen Resolutionen zu beenden und zugleich bestimmte restriktive Maßnahmen für einen im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Zeitraum zu errichten („A new UN Security Council Resolution will endorse the JCPOA, terminate all previous nuclear-related resolutions and incorporate certain restrictive measures for a mutually agreed period of time“). Ein generelles Verbot für Dual-use-Güter (derzeit Anhang I) wird es damit wohl nicht mehr geben, gleichwohl die allgemeine Genehmigungspflicht nach der Dual-use VO 428/2009 selbstverständlich weiterhin zu beachten sein wird. Es spricht auch viel dafür, dass die Verbote der Anhänge IV ff., etwa für Rohöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, Petrochemische Erzeugnisse etc. fallen werden. Kernindustrie- und trägersystemrelevante Güter (derzeit Anhang II und III) werden hingen wohl zumindest in ähnlicher Form ebenso reguliert bleiben, wie die Personenlistungen mit entsprechendem Bezug. Der Iran hat gefordert, die umfassenden Personenlisten mit der Konsequenz eines personenbezogenen Totalembargos zu streichen. Hier wird es sicher eine Reduktion der Listungen geben. Inwieweit diese allerdings fallen werden, muss als offen bezeichnet werden. Diese Frage ist in der vorläufigen Einigung wohl nicht geklärt worden. Hier besteht Diskussionsbedarf.

Doch was heißt das für Ihre Geschäftspraxis?

Während Putin bereits jetzt das Waffen-Embargo gegen Iran aufhebt und das Luftabwehrsystemen S-300 liefern will, kolportieren gut unterrichtete Kreise, dass im Hintergrund der Verhandlungen etwa auch bereits Delegationen amerikanischer Unternehmen in den Startlöchern stehen und konkrete geschäftliche Verhandlungen führen. Festzuhalten ist jedoch, dass bis zum Inkrafttreten etwaiger Lockerungen noch das strenge Embargo greift. Bereits der Abschluss entsprechender Kaufverträge ist und bleibt damit (vorerst) weiterhin verboten bzw. steht unter Genehmigungsvorbehalt. Das gilt insbesondere für die Abgabe bindender Angebote. Nicht verboten ist hingegen, Informationen – auch über Preise – zu erteilen. Nicht ganz unproblematisch aber machbar ist es, sog. stand-by-Verträge oder Schulbladenverträge unter der aufschiebenden Bedingung zu schließen, dass die diesbezüglichen Embargos aufgehoben werden. In der Praxis ebenfalls bewährt haben sich so genannte Letters of Intent. Bitte beachten Sie dabei, dass die Vertragsparteien in Kenntnis gesetzt werden, dass die avisierte Leistung verboten ist bzw. unter einem Genehmigungsvorbehalt steht. Anderenfalls machte man sich schadensersatzpflichtig. Letztlich sind Unternehmen angehalten, die bestehenden strengen Personenlisten nebst den dazu EU-weit interpretierten Regeln der mittelbaren Bereitstellung zu beachten. Gespräche mit gelisteten Personen sind dann unproblematisch, wenn man keinerlei wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar überträgt. Dies sollte dringend beobachtet und streng kontrolliert werden. Für an dieser Art Geschäft interessierte Unternehmen sei dringend empfohlen, eine angemessene interne Organisation (Compliance) vorzuhalten, die Ergebnis einer compliancerechtlichen Risikoanalyse ist. Auch in Zeiten einer gewissen Vermutung einer embargorechtlichen Entspannung gilt die hohe Strafandrohung für den Embargobruch. Wir beraten Sie dazu gerne.