31.01.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerabkommen mit der Schweiz: Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zum Schweizer Steuerabkommen ist bekanntlich zwar politisch gescheitert und kann ohnehin zum 1.1.2013 nicht mehr in Kraft treten, formell ist aber noch eine weitere Ablehnung durch Bundestag oder Bundesrat erforderlich.

Die SPD-geführten Bundesländer haben das Gesetz zum Abkommen im Dezember im Bundesrat abgelehnt. Im Vermittlungsausschuss ist es zu keiner Einigung gekommen; er hatte dem Bundestag empfohlen, das Gesetz zu dem Abkommen vom 21.09.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 05.04.2012 aufzuheben.

Der Bundestag hat am 17.01.2013 beschlossen, diese Empfehlung abzulehnen.

Nunmehr ist der Bundesrat am Zuge, das Gesetz endgültig zu stoppen.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Deutschland und die Schweiz im revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine so genannte „große Auskunftsklausel“ vereinbart haben (Art. 27 DBA Schweiz). Dies ermöglicht es den deutschen Steuerbehörden, Auskünfte von den Schweizer Behörden anzufordern, z.B. auch dann, wenn kein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.


Neben dem Ankauf von „Steuer-CDs“ können auch solche Anfragen zur Entdeckung vergangener Sachverhalte führen, da sich aus ihnen Hinweise auf frühere Geldanlagen oder Erträge ergeben können.


Nach dem Scheitern des Steuerabkommens ist der einzige Weg zur straffreien Legalisierung nicht angegebener Kapitaleinkünfte in der Schweiz eine Selbstanzeige.