06.03.2023 15:12 Alter: 1 year
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Zehntes Sanktionspaket beschlossen

Am vergangenen Wochenende hat der Europäische Rat das zehnte Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.

Die Verordnung, mit der die bestehende Russland-Embargo-Verordnung, die VO (EU) Nr. 833/2014, geändert wird, wurde im EU-Amtsblatt L 59 I vom 25.02.2023 veröffentlicht.

Daneben wurde auch das Personen-Embargo ausgeweitet, indem weitere Einzelpersonen und Organisationen sanktioniert wurden. Die bestehende Sanktionsliste, die VO (EU) Nr. 269/2014, wurde durch zwei Verordnungen geändert, die ebenfalls im o.g. EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. Laut Mitteilung der EU-Kommission handelt es sich bei diesen Personen und Organisationen um am Krieg gegen die Ukraine beteiligte russische Entscheidungsträger, hochrangige Regierungsbeamte und Mitglieder der militärischen Führung sowie Behörden, die von Russland in den besetzten Gebieten der Ukraine unrechtmäßig eingesetzt wurden. Auch Drahtzieher der Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland sowie Personen / Organisationen, die durch das Verbreiten von Desinformation der militärischen Kriegsführung Vorschub leisten, wurden ins Personen-Embargo aufgenommen. Durch die Aufnahme von Mitgliedern und Unterstützern der russischen Söldnergruppe Wagner in Anhang I der VO (EU) 2020/1998 wird auch gegen deren Aktivitäten in anderen Ländern, beispielsweise in Mali, vorgegangen. Nicht zuletzt abschreckende Wirkung hat die Sanktionierung von Personen im Iran, die an der Entwicklung von Drohnen und Bauteilen zur Unterstützung des russischen Militärs beteiligt sind.

Ausfuhrverbote und -beschränkungen

Mit der Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Güter fortgeschrittener Technologie eingeführt, die Russland im Hinblick auf seine militärischen Fähigkeiten oder technologisch stärken könnten. Dies umfasst elektronische Komponenten, die in russischen Waffensystemen (Drohnen, Raketen, Hubschraubern, Fahrzeugen) verwendet werden sowie Verbote von bestimmten Seltenen Erden und Wärmebildkameras, die für militärische Zwecke eingesetzt werden können. Ziel der Ausfuhrverbote ist auch, Güter zu erfassen, die sich leicht zur Unterstützung russischer Kriegsführung umleiten lassen, wie z.B.

  • schwere Lastkraftwagen, Sattelauflieger
  • Stromerzeugungsaggregate, Ferngläser, Radargeräte, Kompasse
  • Güter für den Bausektor (Brückenteile, Gabelstapler)
  • Güter zur Verbesserung der russischen Fertigungskapazität (elektronische Bauteile, Maschinenteile, Pumpen, Geräte für die Metallbearbeitung usw.)

Einfuhrverbote

Es wurden zudem Einfuhrverbote für russische Waren beschlossen, die mit hohen Einnahmen verbunden sind wie Bitumen und verwandte Materialien wie Asphalt, synthetischer Kautschuk und Ruß.

Daneben ist eine Erleichterung für die Einfuhr von Gütern vorgesehen worden, die sich bereits physisch in der Union befunden haben als dies noch erlaubt war und die lediglich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müssen. Zollbehörden ist nunmehr gestattet, diese Güter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu überlassen.

Neben diesen Ein- und Ausfuhrverboten wurden weitere Einzelmaßnahmen verhängt: So wird russischen Staatsangehörigen verboten, Gasspeicherkapazitäten in der Union zu buchen oder in den EU-Mitgliedstaaten in Leitungsgremien von Einrichtungen tätig zu sein, die für kritische Infrastruktur verantwortlich sind. Zudem werden drei russische Banken sanktioniert.

Mit diesem zehnten Sanktionspaket werden zudem Maßnahmen ergriffen, die Umgehungspraktiken verhindern sollen: Neben Meldepflichten für eingefrorene und einzufrierende Vermögenswerte und einer Anmeldepflicht für private Flüge zwischen der EU und Russland wurde diesbezüglich ein Verbot für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Feuerwaffen in Drittstaaten unter Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands verhängt.

Fazit

Unternehmen, die aktuell noch Ausfuhren nach Russland tätigen, sollten sich intensiv mit den Änderungen befassen. Diese sind bereits am 26.02.2023 in Kraft getreten. Einzelne Anhänge wurden vollständig in einer neuen Fassung veröffentlicht (Anhang IV, VII, VIII), bei anderen Anhängen wurden u.a. neue Teile eingefügt (Anhang XXI, XXIII). Diese Anhänge enthalten KN-Codes, die für den Fall einer beabsichtigten Einfuhr (Art. 3i) bzw. Ausfuhr (Art. 3k) zwingend zu prüfen sind. Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass nach Art. 3k Abs. 1 schon der Verkauf verboten ist.