Ab dem 1. Januar 2015 besteht eine solche Wahlmöglichkeit nicht mehr. Zudem entfallen die von Luxemburg erhobenen Beschränkungen des von der EU vorgesehenen automatischen Informationsaustausches. Luxemburg sträubte sich neben Österreich als eines der wenigen Länder gegen die automatische Auskunftserteilung weil es der Ansicht war, diese Art Mechanismus entfalte erst dann seine Wirkung, wenn er auf globaler Ebene Anwendung finde. Sollte diese Art der gegenseitigen Unterstützung gegen Steuerhinterziehung nur auf europäischer Ebene stattfinden, bestehe das Risiko, dass Anleger mit ihrem Verlangen nach Vertraulichkeit und Anonymität ihre Aktiva in andere – in dieser Beziehung attraktivere – Finanzplätze außerhalb der EU verlagern.
Da sich seit der Finanzkrise 2008 allerdings eben dieser automatische Informationsaustausch als künftiger internationaler Standard (auf Ersuchen gemäß den OECD Model Tax Convention – Standards 2009) herauskristallisiert, ist auch Luxemburg bereit, die EU-Zinsrichtlinie auch in Hinblick auf diesen automatischen Mechanismus umzusetzen. Dies wird dadurch bestärkt, dass auch die USA mit dem Forreign Account Tax Compliance Act (FATCA) die Steuerflucht aus den USA begrenzen wollen, indem sie ebenfalls von ausländischen Finanzinstituten verlangen, Daten über ihre amerikanischen Kunden den amerikanischen Behörden zukommen zu lassen. So streben auch die USA seit dem 01. Januar 2014 einen ähnlichen Mechanismus des automatischen Informationsaustausches an.
Zu guter Letzt ist ebenfalls das Scheitern des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik als ein Indiz für die Bevorzugung des Systems der automatischen Auskunftserteilung und als Bestätigung der sich anbahnenden Trendwende zu werten. Die Anwendung des automatischen Informationsaustausches in Luxemburg wird dazu führen, dass die luxemburgischen Steuerbehörden die Informationen vertraulich an die zuständigen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten weiterleiten, in dem der Depotinhaber ansässig ist. Das Berufsgeheimnis des Bankiers (Bankgeheimnis) findet im Übrigen weiterhin Anwendung.
Inhalt des automatischen Informationsaustausches werden folgende Informationen sein:
1.Identität und Wohnung des wirtschaftlichen Eigentümers
2.Namen und Anschrift der Zahlstelle
3.Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers
4.Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge.