Im Amtsblatt der Europäischen Union ist am 26.02.2014 die oben genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht worden. So wird mit Wirkung zum 01.12.2014 zur Verbesserung der Risikoanalyse die Verpflichtung zur Angabe einer Kennnummer auf die Angabe des Beförderers in codierter Form in der summarischen Eingangsmeldung ausgedehnt. Damit anderen Personen als dem in der summarischen Eingangs- und Ausgangsmeldung bzw. in einer stattdessen abgegebenen Zollanmeldung genannten Versender entsprechende Erleichterungen gewährt werden können, müssen die Anhänge 30A, 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angepasst werden, sodass die vom jeweiligen Drittland der Union mitgeteilte individuelle Kennnummer der betreffenden Person angegeben werden kann. An Stelle der Kennnummer kann die EORI-Nummer der betreffenden Person angegeben werden.
Durch die zum 01.12.2014 geschafftene Möglichkeit, wird die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission geschaffene Möglichkeit, in den summarischen Eingangsmeldungen den Status von Versendern als Teilnehmer an Handelspartnerschaftsprogrammen anzugeben, ergänzt.
Die Änderungen fußen auf der Erwägung, dass die Union Handelspartnerschaftsprogramme bestimmter Drittländer anerkennt, die im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade – SAFE) entwickelt wurden. Danach gewährt die Union denjenigen Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern Erleichterungen, die an einem Handelspartnerschaftsprogramm der Zollbehörden des betreffenden Drittlandes beteiligt sind.