05.11.2012 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

1250-Euro-Grenze für häusliches Arbeitszimmer ist objektbezogen

Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 22.10.2012 zum Urteil 3 K 447/12 vom 12.07.2012 Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.07.2012 entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € für ein einzelnes häusliches Arbeitszimmer von jedem Ehegatten nur zur Hälfte angesetzt werden kann, wenn beide Eheleute das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Hintergrund des Verfahrens war, dass beide Kläger als Lehrer tätig waren und ihnen dafür an ihren Schulen kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand. Beide Kläger machten für das 25 m² große häusliche Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug in Höhe von je 1.250 € geltend, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid jeweils nur zur Hälfte ansetzte.


Im folgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht dem Finanzamt Recht. Der gesetzliche Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren. Zweifach zu berücksichtigen wäre er nur, wenn die Kläger das Arbeitszimmer durch das Einziehen einer Zwischenwand geteilt hätten. Dies führe jedoch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, sondern zu einem anders zu beurteilenden Sachverhalt.


Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen XI R 53/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.