Hintergrund des Verfahrens war, dass beide Kläger als Lehrer tätig waren und ihnen dafür an ihren Schulen kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand. Beide Kläger machten für das 25 m² große häusliche Arbeitszimmer einen Werbungskostenabzug in Höhe von je 1.250 € geltend, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid jeweils nur zur Hälfte ansetzte.
Im folgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht dem Finanzamt Recht. Der gesetzliche Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren. Zweifach zu berücksichtigen wäre er nur, wenn die Kläger das Arbeitszimmer durch das Einziehen einer Zwischenwand geteilt hätten. Dies führe jedoch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, sondern zu einem anders zu beurteilenden Sachverhalt.
Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen XI R 53/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.