Der Bundesfinanzhof hat sich in einer Entscheidung zum Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geäußert. Er fasste dazu folgende Leitsätze:
1. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein.
2. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünfte-transfer akzeptiert.