11.06.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. April 2013, 10 K 822/12 E, entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, wenn ihm beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

In dem zugrundeliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer, der über keinen festen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber verfügte, anhand einer Bescheinigung nachweisen, dass am Firmenstandort für acht Mitarbeiter drei Arbeitsplätze bereitgehalten würden.

Das Finanzamt sah in diesem Poolarbeitsplatz dennoch einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und lehnte die Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab.

Das FG Düsseldorf sprach sich dafür aus, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen seien. Es handele sich bei dem Poolarbeitsplatz zwar um einen „anderen Arbeitsplatz“. Dieser habe dem Arbeitnehmer aufgrund der Unterdeckung aber nicht für sämtliche berufliche Zwecke zur Verfügung gestanden. Der Arbeitnehmer müsse zwingend auf sein häusliches Arbeitszimmer zurückgreifen, wenn ihm aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter kein Poolarbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Weiterführend: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 04. Juni 2013