03.09.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

AdV in Folge mangelnder Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Pressemitteilung des FG Hamburg vom 29.06.2012 zum Beschluss 4 V 4/12

Der 4. Senat des FG Hamburg hatte sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des § 364 der Abgabenordnung (AO) zu befassen.

Im Verfahren hatte der Antragsteller über einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlanden unter Einschaltung eines niederländischen Kafferösters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund des Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. Er sei Steuerschuldner geworden, weil er den Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwandt habe. Sein in den Niederlanden gegründetes Unternehmen sei eine Scheinfirma gewesen, um unter den Tatbestand des Versandhandels nach § 12 des Kaffeesteuergesetzes zu fallen. Tatsächlich habe er jedoch seinen Sitz im Steuergebiet gehabt und ein Versandhandel liege nicht vor. Wegen zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte bei der zuständigen Zollbehörde erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Sein Antrag gegenüber dem Gericht begründete er auch damit, dass trotz entsprechender Beantragung bislang die Besteuerungsgrundlagen gem. § 364 AO und sämtliche Beweismittel, Beweisergebnisse, etc. nicht zugänglich gemacht worden seien. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar.

Das Finanzgericht ordnete auf den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30.01.2012 die Aussetzung der Vollziehung an, ohne seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides nachzuprüfen.

§ 364 AO bestimme, dass den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen sei, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gebe, von Amts wegen mitzuteilen seien. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen trete an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehen Rechts auf Akteneinsicht und diene dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habe.

Unterlasse es die Finanzbehörde trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen, könne bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.