26.09.2018 11:30 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Airbnb – Kontrolle der Einnahmen aus der Vermietung privater Wohnungen

Die deutschen Finanzbehörden möchten sich auf Initiative des Hamburger Finanzsenats eine neue Einnahmequelle für Steuern erschließen, indem sie überprüfen, ob deutsche Vermieter ihre privaten Wohnräume entgeltlich über die U.S.-amerikanische Online-Plattform „Airbnb“ angeboten haben und die erzielten Einkünfte für das „home-sharing“ entsprechend versteuert haben. „Airbnb“ mit Europasitz in Irland vermittelt online den Kontakt zwischen dem Gastgeber und dem potentiellen Kunden und übernimmt die Abwicklung. Um an die Daten der steuerpflichtigen Wohnungsanbieter zu kommen, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Anfrage an die irischen Steuerbehörden gestellt. Die personenbezogenen Daten sollen nach Erhalt an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet und mit den Steuererklärungen der ermittelten Vermieter abgeglichen werden. Sobald die Bagatellgrenze überschritten ist, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Je nach Umfang der Vermietung kann sogar die Grenze zur gewerblichen Wohnraumvermietung überschritten sein und eine Umsatzsteuerpflicht auslösen.

Sobald die Finanzämter die irischen Daten auswerten, ist mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen, die zu Sanktionen wegen Steuerhinterziehung führen werden. Hier bietet eine Selbstanzeige nach § 371 AO die Möglichkeit, sich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund zu schaffen.

Eine Selbstanzeige muss aber gewissen Anforderungen genügen und führt nur dann zu einem wirksamen Strafaufhebungsgrund, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt:

Sie muss zum einen rechtzeitig vor der Tatentdeckung durch die deutschen zuständigen Finanzämter eingehen. Solange die deutschen Behörden noch diffus vermuten, dass es über „Airbnb“ Steuerhinterziehungen gibt, ist eine Tatentdeckung noch nicht gegeben. Ebenso schadet die Berichterstattung über die Anfrage nicht, denn tatsächlich ist die Tat ja noch nicht entdeckt. Genauso wenig kann von einer Tatentdeckung durch die irischen Steuerbehörden gesprochen werden, wenn sie die Daten herausgeben. Die differenzierte Rechtsprechung zur Tatentdeckung in den Steuer-CD-Fällen bietet hierzu Anhaltspunkte (siehe auch: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2017 – 5 U 1687/16; BGH, Beschluss vom 20.5.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 186.)

Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig den kompletten Sachverhalt liefern zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Wenn man eine Selbstanzeige abgeben möchte, ist zu prüfen, ob man allein gehandelt hat oder ob bei der Vermietung und gegebenenfalls Steuerverkürzung noch Mittäter oder Gehilfen beteiligt waren. Damit nicht durch unabgestimmte Selbstanzeigen im Umfeld des Anzeigenden Strafermittlungsverfahren ausgelöst werden, sollten Mittäter und Gehilfen gleichzeitig eine Selbstanzeige abgeben.

Um die Straflosigkeit zu erreichen, muss der Anzeigende zudem in der Lage sein, die verkürzten Steuern nachzuzahlen, da die Selbstanzeige sonst nicht wirksam ist.

Fazit

 

Noch ist nicht bekannt, dass die deutschen Steuerbehörden eine Liste der irischen Steuerbehörden erhalten haben. Es ist auch noch nicht abzuschätzen, wann die irischen Behörden die Daten übermitteln werden und wie schnell und gut sie ausgewertet werden können. Es ist damit zu rechnen, dass die Daten – wie in den Fällen der angekauften „Steuer-CDs“ – zum Abgleich an die verschiedenen Finanzämter zur Kontrolle übermittelt werden. Ob die Finanzämter dann ein „Goldene-Brücke-Schreiben“ an die betroffenen Vermieter versenden werden oder gleich Strafermittlungsverfahren angestrebt werden, ist noch nicht absehbar und wahrscheinlich von den politischen Gepflogenheiten des Landes abhängig.

 

Wenn Sie die Möglichkeit der Untervermietung ihres Wohnraums über „Airbnb“ genutzt haben, sollten Sie überprüfen, inwieweit Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Ansonsten wird es höchste Zeit, sich darum zu kümmern. Wenn die Medien über den Erhalt der Daten berichten, müssen Sie sich mit Ihrer straflosen Selbstanzeige nach § 371 AO beeilen. Nur solange die Tat als noch nicht entdeckt gilt, können Sie noch straffrei Selbstanzeige erstatten. Sobald die einzelnen Finanzämter informiert sind und anhand der Daten den nicht gezahlten Steuern nachspüren können, ist der Zeitraum verstrichen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine wirksame Selbstanzeige erstatten wollen.