05.08.2015 10:12 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Aktenvernichtung durch das Finanzamt ist keine Entschuldigung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 24.07.2015 (5 K 1154/13) entschieden, dass sich ein Finanzamt nicht darauf berufen könne, dass archivierte Unterlagen bereits vernichtet worden seien. Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin bis zum Jahr 2007 steuerlich in Nordrhein-Westfalen geführt. Das zuständige Finanzamt unterwarf eine der Renten der Klägerin nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Nachdem die Klägerin nach Rheinland-Pfalz umgezogen war, übernahm das dort zuständige Finanzamt ungeprüft die Besteuerung und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil.

Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt in Rheinland-Pfalz im Wege einer sogenannten Kontrollmitteilung, dass die Rentenzahlungen tatsächlich vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Das Finanzamt in Rheinland-Pfalz änderte daraufhin nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die Steuernachzahlungen betrugen für alle 4 Jahre ca. 140.000 Euro. 

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. In der Entscheidung ließ das Finanzgericht aber offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei, weil es im Streitfall nicht darauf ankam. So sei das beklagte Finanzamt aus Sicht des Finanzgerichts schon nicht befugt gewesen, bestandskräftige Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass der Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn der Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen, denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Das Finanzgericht sah bei der Klägerin kein Versäumnis, weil sie die erhaltene Zahlung in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. 

Die Revision zum Bundesfinanzhof ließ das Finanzgericht nicht zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Anmerkung: 

Die Änderung bestandskräftiger Bescheide ist ein häufiger Streitpunkt bei der Finanzverwaltung. Bereits verfahrensrechtlich ist in diesem Fall eine entsprechende Hürde zu nehmen, denn so soll das Finanzamt zum Beispiel dann nicht befugt sein einen bestandskräftigen Bescheid zu ändern, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung vor Erlass eines Bescheides, den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht oder nicht genügend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht gehört beispielsweise auch, archivierte Akten beizuziehen, sofern dazu Veranlassung besteht. Insbesondere bei sogenannten Dauersachverhalten kann dies der Fall sein. Dauersachverhalte kennzeichnen sich dadurch, dass sie nicht nur in einem Veranlagungsjahr steuerlich relevant sind, sondern über mehrere Veranlagungsjahre bedeutsam sind. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung muss das Finanzamt zwar individuell die zu veranlagenden Jahre stets einzeln prüfen, wenn sich aber bei einer Prüfung herausstellt, dass eine bislang unzutreffende Rechtsauffassung seitens des Finanzamtes vertreten worden ist, darf bzw. muss das Finanzamt diese neue Rechtsauffassung umsetzen und eine Besteuerung in der Zukunft entsprechend ändern. Im vorbenannten Fall hätte daher das Finanzamt in Rheinland-Pfalz den Sachverhalt nicht ungeprüft übernehmen dürfen und eigene Überprüfungen vornehmen müssen. 

Dauersachverhalte können auch bei anderen Einkunftsarten vorliegen (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, etc.).