29.09.2014 11:36 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der EU und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Europäischen Union (UZK) und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Anpassungen vor, die in Folge von Rechtsprechung und des Inkrafttretens des UZK, aus Sicht des Gesetzgebers notwendig waren. Der UZK wurde am 09.10.2013 als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Mit dem Inkrafttreten am 30.10.2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (modernisierter Zollkodex) aufgehoben. Die materiell rechtlichen Bestimmungen gelten erst ab dem 01.05.2016, wenn die einschlägigen Rechtsakten der Kommission (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) angenommen und in Kraft getreten sind.

In Folge dessen werden nationale Regelungen der Abgabenordnung angepasst. Hervorzuheben sind aus zollrechtlicher Sicht:

Der UZK enthält keine abschließenden Regelungen über die Verfahrensweise der Festsetzung und Erhebung von Kredit- und Verzugszinsen. Dass künftig die Abgabenordnung dazu Anwendung findet, wird in § 3 Abs. 4 AO des Entwurfs, geregelt. 

§ 147 Abs. 1 Nr. 4 a) AO des Entwurfs soll ergänzend zum UZK, wonach Zollbeteiligte Unterlagen für Zollkontrollen unter Verwendung von Mitteln aufzubewahren haben, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind, regeln, dass diese Unterlagen geordnet aufzubewahren sind. 

§ 147 Abs. 2 AO des Entwurfs sieht zudem eine Regelung zur Form aufbewahrungspflichtiger Unterlagen vor. So können grundsätzlich Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 4 a) AO des Entwurfs auch als Wiedergabe von einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Davon ausgenommen werden lediglich amtliche Urkunden (wie zum Beispiel Ursprungszeugnisse und Präferenzbescheinigungen) oder handschriftlich zu unterzeichnende nicht förmliche Präferenznachweise (Ursprungserklärungen/Rechnungserklärungen), bei denen die Aufbewahrung im Original zur Überprüfbarkeit der Echtheit und der Durchführung von Nachprüfungsersuchen erforderlich ist. Hintergrund ist, dass diese Unterlagen häufig Voraussetzung für die Gewährung von Abgabenbegünstigungen sind. So verfügen von ausländischen Behörden ausgestellte Urkunden regelmäßig über Sicherheitsmerkmale, die bei einer Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderem Datenträger verloren gehen würden. Damit wäre eine nachträglich Prüfung der Echtheit und auch die inhaltliche Richtigkeit im Original nicht möglich. 

Hinzu kommen zahlreiche andere Änderungen in den Einzelsteuergesetzen. Diese können in dem Entwurf nachgelesen werden. Der Entwurf kann auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen als Pressemitteilung Nr. 39 im Bereich der Steuern abgerufen werden. 

Sollten Sie Fragen zu einzelnen Themenkomplexen haben, die Beispielsweise Ursprungsregelungen, Präferenznachweise oder auch Aufzeichnungspflichten betreffen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.