06.06.2014 13:33 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heik Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Poolarbeitsplatz/Telearbeitsplatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes entschieden.

Im ersten Fall (VI R 37/13) klagte ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, sondern sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren Großbetriebsprüfern eine beschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen teilte (Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass ein Großbetriebsprüfer sein Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Die dagegen ursprünglich beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage war erfolgreich.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stünde. Dies müsse allerdings nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellte klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewährleistet sei, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen könne.

Im einem weiteren Fall (VI R 40/12) hatte sich der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sogenannten Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Die dagegen erhobene Klage beim FG gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs war erfolgreich. Das FG begründete die Entscheidung damit, dass der Telearbeitsplatz schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche, sodass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Hinzu käme, dass dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stünde.

In diesem Fall hat der BFH die Vorentscheidung des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BFH war der Ansicht, dass der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche und dem Kläger an der Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch den eigentlichen häuslichen Arbeitszeiten zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.