31.01.2018 18:44 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Auswirkungen der Neuregelung der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht

Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung ist mit dem Stichtag 01.07.2017 in Kraft getreten und wird seitdem auch auf laufende Verfahren angewendet. Die Neufassung erweitert die strafrechtliche Vermögensabschöpfung auch auf steuerstrafrechtliche Tatbestände und setzt sich ausdrücklich zum Ziel, Zweifelsfragen bei der Bestimmung des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteils zu beseitigen, das heißt, es sind nach § 73 Abs. 1 StGB alle Vermögensvorteile erfasst, die ein Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt. Damit unterliegen auch direkte und indirekte Vorteile aus der Tat und ihre Surrogate, nämlich der Geldbetrag, der der Steuerverkürzung entspricht, nach § 73c StGB der Einziehung.

Trotz Neufassung der §§ 73 ff. StGB bleiben die Wertungskonflikte erhalten, die sich aus der steuerrechtlichen Behandlung einer Wirtschaftsstraftat und der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ergeben. Hier greifen zwei unterschiedliche Regelungssysteme auf den wirtschaftlichen Vorteil zu, basierend auf dem Grundgedanken „Verbrechen darf sich nicht lohnen“. Einerseits unterliegt der Gewinn aus der illegalen Tätigkeit - also der Straftat - der Einkommensbesteuerung nach § 40 AO, andererseits sollen dem Täter nach §§ 73 ff. StGB die wirtschaftlichen Vorteile der Tat entzogen werden. Besteuerung und Vermögensabschöpfung können zwar nebeneinander stattfinden, aber nur unter Vermeidung einer Doppelbelastung. Außerdem muss der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip gewahrt bleiben. Es darf also auch nicht günstiger für den Täter werden. Eine gesetzliche Regelung, die diesen Konflikt löst, fehlt in der Neuregelung. Als neue Schwierigkeit tritt hinzu, dass die in der alten Regelung gesperrte Verfallsanordnung nach der Neuregelung als Vermögensabschöpfung möglich ist und noch ungeklärt ist, wie sich das auf das Besteuerungsverfahren auswirkt.

Das Leistungsprinzip und die Vermeidung der Doppelbelastung werden beachtet, wenn entweder bei der Abschöpfung berücksichtigt wird, dass der Tatgewinn auch der Besteuerung unterliegt, die zu zahlende Steuer mindert dann den Abschöpfungsbetrag (sog. strafrechtliche Lösung). Die Alternativlösung sieht vor, dass zunächst ein Nebeneinander von Abschöpfung und Besteuerung hingenommen wird, die entstehende steuerliche Belastung aber dadurch ausgeglichen wird, dass der Abschöpfungsbetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert. Die Abschöpfung führt zu einer Steuerentlastung, die die ursprüngliche Besteuerung des Tatgewinns kompensiert (sog. steuerrechtliche Lösung).

Das Bruttoprinzip soll weiterhin mit § 73d StGB gestärkt werden, denn abschöpfungsmindernd wirken sich weitgehend Aufwendungen nicht aus. Wurden Aufwendungen willentlich für das strafrechtlich untersagte Verhalten eingesetzt, so sind sie nicht zu berücksichtigen. Diese Wertung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, der alle Aufwendungen zulassen würde, sondern aus den Gesetzesmaterialien. Hier entsteht aber eine Divergenz zum steuerrechtlichen objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 2 EStG, da im Steuerstrafrecht immer Aufwendungen die Verkürzung mindern, so dass sie das „Erlangte“ reduzieren. Liegt bei der Steuerhinterziehung ein Fall des engeren Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 S. 3 AO vor, das den Strafrichter vor genauer steuerlicher Berechnung von vielleicht noch entgegenzuhaltenden Aufwendungen und Berechnungen entlasten soll, so kommt es gar nicht erst zur Anwendung des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB.

Eine Doppelbelastung soll nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ausschließlich im Rahmen der steuerrechtlichen Lösung vermieden werden. Dadurch sollten die Staatsanwaltschaften und Gerichte von umfangreichen Berechnungen entlastet werden, die dann im Besteuerungsverfahren stattfinden sollen.

Tatsächlich ist die Vollstreckungsbehörde bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei gerichtlicher Entscheidung das erkennende Gericht gem. § 459o StPO.

Fraglich ist, ob das Gericht an seine strafgerichtliche Entscheidung über die Verkürzung gebunden ist. Darf es im Vollstreckungsverfahren von seiner eigenen Beurteilung der steuerlichen Vorfrage im Strafverfahren abweichen, also z.B. den Steueranspruch verneinen, den es im Strafurteil bejaht hat? Bindung durch Rechtskraft kann nicht eintreten, weil die strafgerichtliche Erkenntnis und die Entscheidung über den Steueranspruch nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Es dürfte aber innerprozessuale Bindung an die Einziehungsentscheidung bestehen, die das „Erlangte“ festgestellt hat, sodass der Steueranspruch gegenüber der strafrechtlichen Verkürzung zwar modifiziert, aber nicht völlig verneint werden darf.
Gegenüber der Beurteilung des Finanzgerichts hat das Strafgericht die uneingeschränkte Vorfragenkompetenz. § 459k Abs. 5 S. 2 StPO bindet es jedoch an einen bestandskräftigen Abgabenbescheid. Zur Schonung der eigenen Kapazitäten wird die Staatsanwaltschaft sinnvollerweise gegenüber dem verletzten Fiskus das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 459k Abs. 5 StPO, also die Erwirkung eines vollstreckbaren Abgabenbescheids, anregen und die eigene Entscheidung bis dahin aussetzen. Damit bliebe die Feststellung des Steueranspruchs in der Zuständigkeit des Fiskus, wie es eigentlich im Gesetzgebungsverfahren geplant war, und die Staatsanwaltschaft wäre eigener Ermittlungen enthoben.
Gerade im Rahmen der Vermögensabschöpfung bei Wirtschaftsstraftaten muss nach der neuen gesetzlichen Regelung darauf geachtet werden, dass auch wirklich keine Doppelbelastung des Täters stattfindet und die Vermögensabschöpfung nicht zu einer zusätzlichen Strafe führt. Sollten Sie Zweifel haben, wenden Sie sich gerne an uns!