20.09.2016 14:39 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Bahnbrechendes Urteil des EUGH zur Umsatzsteuer - Senatex - Rechnungsberichtigung wirkt zurück

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Praxis der deutschen Finanzverwaltung und Rechtsprechung und das deutsche Umsatzsteuerrecht europarechtswidrig sind, was die Folgen umsatzsteuerlich mangelhafter Rechnungen betrifft, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist.

Der Fiskus verlangt Zinsen für den Zeitraum, der zwischen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung und späterer Berichtigung der Rechnung liegt.
Beispiel:

Ein Unternehmer erhält im Jahr 2012 diverse Rechnungen. Er macht den Vorsteuerabzug geltend. Bei der Betriebsprüfung im Jahr 2016 stellt der Prüfer fest, dass die Rechnungen formelle Mängel aufweisen, in einigen Fällen ist die Leistungsbeschreibung nicht konkret genug. Der Unternehmer hat außerdem Gutschriften erteilt, auf denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Geschäftspartner fehlt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung berichtigt der Unternehmer die Gutschriften, indem er mit einem Schreiben auf die ursprüngliche Gutschrift Bezug nimmt und die jeweilige Nummer ergänzt. Für die übrigen Rechnungen erhält er entsprechende Schreiben seiner Geschäftspartner.

Der Vorsteuerabzug wird für 2016 gewährt, so dass dieser Betrag nicht verloren geht. Für die Zeit von 2012 bis 2016 muss der Unternehmer aber Zinsen in Höhe von 6 % p.a. auf den Betrag zahlen, den er bereits 2012 als Vorsteuer abgezogen hatte.

Da Betriebsprüfungen in aller Regel einen Zeitraum abdecken, der weit in die Vergangenheit hineinreicht, wachsen die Zinsbeträge häufig zu erheblichen Summen an.

Die Summen, die so zusammenkommen, sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs unverhältnismäßig hoch. Die Ausstellung formell fehlerhafter Rechnungen dürfe sanktioniert werden, etwa in Form eines Bußgeldes. Die finanziell einschneidende Wirkung der deutschen Praxis jedoch schießt über das Ziel hinaus.

 

Für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer bedeutet das:
1.Weiterhin müssen Eingangs- wie Ausgangsrechnungen und Gutschriften überprüft werden, damit etwaige formelle Mängel direkt auffallen.

 

2.Wenn Mängel bekannt werden, sei es bei der eigenen Prüfung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung, sollte die Rechnung sofort berichtigt werden bzw. vom Aussteller eine Berichtigung verlangt werden.

 

Es empfiehlt sich dabei, auf die fehlerhafte Rechnung ausdrücklich Bezug zu nehmen und fehlende Angaben zu ergänzen (anstatt die alte Rechnung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen). Dies dient der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Terra Baubedarf. Dort war die Verzinsung für rechtens erkannt worden, weil eine Rechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs gar nicht vorgelegen hatte; sie wurde später erstmals erstellt. Damit im Falle einer formell mangelhaften Rechnung einwandfrei belegt werden kann, dass es sich um eine Berichtigung und nicht die erstmalige Ausstellung einer Rechnung handelt, sollten somit die Angaben ergänzt werden mit ausdrücklichem Bezug auf die alte Rechnung.

 


3.Sofern sie als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer Zinsen an die Finanzverwaltung zahlen sollen oder gezahlt haben, weil formell fehlerhafte Rechnungen vorgelegen haben: Prüfen Sie, ob die Festsetzungen noch geändert werden können, um die gezahlten Zinsen zurückzufordern. Das kann sich in barer Münze auszahlen!
Die deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung müssen die Entscheidung des EuGH umsetzen. Es fragt sich, auf welche findigen Ideen Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung kommen, um die derzeitige Praxis weitestgehend beizubehalten. Es geht sowohl für den Fiskus als auch für die umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer um sehr viel Geld.

 

Wenn Ihnen selbst Mängel in Rechnungen auffallen oder Rechnungen bemängelt werden, denken Sie an die Möglichkeit der Berichtigung. Wenn Sie Zinsen wegen verspäteten Vorsteuerabzugs bezahlen sollen oder mussten, prüfen Sie, ob angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diese Zinsbeträge zurückgefordert werden können.

 

Zur Vertiefung:

 

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – C-518/14 (Senatex)

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-152/02 (Terra Baubedarf)