15.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Besteuerung von Erfindervergütungen

Deutsch-Amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; BFH-Urteil vom 21.10.2009 – I R 70/8

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem koordinierten Ländererlass vom 25.06.2012 unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf Folgendes hingewiesen:

In materiell-rechtlicher Hinsicht betrifft das oben genannte Urteil des BFH die Zahlung solcher Erfindervergütungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen geleistet werden. Der Arbeitnehmer war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Zeitpunkt der Zahlung der Erfindervergütung in den USA ansässig. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht nach dem DBA-USA zusteht, weil es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen handelt.

Klarstellend wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass das Recht des Quellenstaats zur Vornahme des Steuerabzugs nach seinem innerstaatlichen Recht gem. Art. 29 DBA-USA nicht berührt wird. Nach dieser Vorschrift ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Dies gilt entsprechend für alle anderen Doppelbesteuerungsabkommen, die vergleichbare Regeln enthalten. Das Erfordernis der Freistellungsbescheinigung als Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Steuerabzug entspricht auch der Rechtsprechung des BFH.