17.04.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

BFH: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen

Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2013 - GrS 1/10

Auf Vorlage des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.04.2010 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das Finanzamt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Dies gelte auch für eine in diesem Zeitraum von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsauffassung.

Im zu entscheidenden Fall war streitig, wie eine verbilligte Handy-Abgabe bilanzsteuerrechtlich zu beurteilen sei.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH galt auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab in Bezug darauf, ob eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz „fehlerhaft“ in dem Sinne ist, dass das Finanzamt sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrundeliegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzausstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels- oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder seinen Lasten ausgewirkt habe. Eine Übergangsregelung sei nicht zu treffen.