30.07.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

BFH: Verbindliche Auskunft des Finanzamts nur beschränkt angreifbar

Entscheidung des BFH vom 29.02.2012 – Az. IX R 11/11 –

Zur Vorbereitung steuerlich relevanter Entscheidungen ist die verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO ein wichtiges Hilfsmittel. Mit ihr kann die steuerliche Bewertung bestimmter Umstände verbindlich gemacht werden, bevor sie eintreten.

Bewertet das Finanzamt die steuerliche Frage anders als der Antragsteller und hält er die Auffassung des Finanzamts für nicht rechtmäßig, kann er die Auskunft anfechten.

Er erhält auf diesem Wege allerdings nicht unbedingt die Bestätigung seiner Rechtsauffassung. Nach der genannten Entscheidung des BFH hat das Finanzgericht bei Anfechtung der Auskunft nur zu prüfen,


– ob der Sachverhalt richtig erfasst wurde und
– ob die Rechtsansicht des Finanzamts offensichtlich unzutreffend ist.

Der Antragsteller kann daher auch vor dem Finanzgericht auf eine Bewertung verwiesen werden, die nicht evident unzutreffend, aber nach seiner Auffassung dennoch nicht rechtmäßig ist. Bleibt er bei seiner Auffassung und treten die Umstände ein, muss er seine Ansicht nachträglich im Verfahren gegen den Steuerbescheid durchzusetzen versuchen.

Die genannte Entscheidung des BFH schränkt dadurch die Tauglichkeit der verbindlichen Auskunft für die Planung steuerlich relevanter Entscheidungen ein. Die Auskunft bleibt aber jedenfalls dann sehr nützlich, wenn das Finanzamt der steuerlichen Bewertung des Antragstellers zustimmt. Es wird also noch wichtiger, das Finanzamt bereits im Antrag auf die Auskunft von der Bewertung zu überzeugen, die nach eigener Auffassung die rechtmäßige ist.