17.10.2018 11:51 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

BFH zur Entschädigung für die Überspannung eines Privatgrundstücks mit einer Stromleitung

Gerade im Zeitalter der Planung und Umsetzung neuer Hochspannungsleitungen als „Hauptschlagadern“ der Energiewende in Deutschland, ist die Bewertung des BFH einer einmaligen Entschädigung für eine immerwährende Dienstbarkeit zum Recht auf Überspannung eines Grundstücks als nicht steuerbare Einkünfte für die Eigentümer wichtig.

So hat der BFH entschieden, dass die Eigentümer eines bebauten und selbst bewohnten Grundstücks über das eine Hochspannungsleitung führen sollte, sich mit dem Betreiber der Hochspannungsleitung vertraglich einigen durfte, dass der Betreiber "zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen" berechtigt war, ihr Grundstück in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung ließen die Eigentümer ins Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen und erhielten dafür eine Gesamtentschädigung.
Das Finanzamt sah diese Entschädigung als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG an. Das dagegen angerufene Finanzgericht hielt § 22 Nr. 3 EStG nicht für einschlägig, weil sowohl die Überspannung als auch die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit hätten notfalls auch zwangsweise durch Enteignung durchgesetzt werden, sah aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG als gegeben an. Es sei kein endgültiger Rechtsverlust gegeben, sondern eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt. Das Bundesministerium für Finanzen trat diesem Verfahren bei.

Die Eigentümer rügen in der Revision, dass sie keine Chance gehabt hätten die Überspannung zu verhindern, da ansonsten zwangsweise durch eine Teilenteignung sie dazu verpflichtet worden wären. Die Überspannung führe weiterhin zu einer erheblichen Wertminderung, die nicht durch den gezahlten Betrag ausgeglichen werde. Damit liege keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung vor.

Nach Auffassung des BFH gehört die gezahlte Entschädigung nicht zu den Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erziele, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Grundsätzlich könne das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein. Durch diese Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) könne der Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis einräumen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstelle. Dabei ist die Freiwilligkeit unerheblich. Ob und inwieweit eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/-teils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben ist, dafür ist maßgeblich auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach
dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt.

Die Vorentscheidung des FG wurde aufgehoben, weil die getroffene Vereinbarung zwischen den Klägern und den Betreibern nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass die zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung, klar von der grundsätzlich entgeltlichen, aber nicht steuerbaren dauerhaften Übertragung eines Wirtschaftsguts abzugrenzen sei.

Das FG hat deshalb nicht erkannt, dass es vorliegend an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlt. Nach dem vom FG festgestellten Inhalt der Vereinbarung hat der Kläger der D-GmbH das Recht eingeräumt, sein Grundstück zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen in Anspruch zu nehmen und zur Absicherung dieses Rechts eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch bestellt. Die der D-GmbH gewährten Rechte sind somit weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt.
Auch sieht der Vertrag nur ein Rücktrittsrecht für die Betreiber vor. Den Klägern bleibt durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mithin endgültig in seinen Eigentümerbefugnissen beschränkt. Ihnen gegenüber hätte sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung der Dienstbarkeit auch zwangsweise durchgeführt werden können. Für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist dies unerheblich, aber dann muss das empfangene Entgelt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellen.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die den Klägern gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Im Vordergrund der Entschädigungszahlung steht demnach nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit. Für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung kann es insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob der Steuerpflichtige zur Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht nicht die (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung des Grundstücks oder Teile hiervon im Vordergrund, sondern vielmehr die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, zu § 22 Nr. 3 EStG), so ist der Vorgang demnach wie eine (nicht steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.7.2018, IX R 31/16