18.06.2018 08:17 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

BMF-Schreiben vom 14.06.2018 zum Verzinsungsbeschluss des BFH

Das Bundesministerium für Finanzen äußert sich heute in einen Schreiben 25. April 2018, IX B 21/18,  zur Anwendung des Beschluss , das sich mit der Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 beschäftigt.

Diesen Beschluss haben wir in unserem Infoletter Mai näher erläutert, weil er die Verfassungsmäßigkeit der in der AO festgesetzten Zinsen bezüglich ihrer Höhe erstmalig als verfassungswidrig betrachtet und deshalb die Vollziehung ab 1. April 2015 aussetzt, noch vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage.

Das BMF stellt hier klar, dass das BMF die Einschätzung zur Verfassungsmäßigkeit des BFH nicht übernimmt und der BFH-Beschluss nur anzuwenden ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 und nur auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbil- lige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Also auch wenn Sie Einspruch gegen Ihren Zinsbescheid erhoben haben, müssen Sie auch noch die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen beantragen, wenn Sie bis zur Entscheidung die Zahlung aufschieben möchten.