02.08.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Bundesfinanzhof: Umsatzsteuer - Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2013 zum Urteil V R 29/10 vom 11.04.2013

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Unternehmer, der sich gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfe.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, ein Bauunternehmer, mutmaßlich alle Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um den Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, wobei der Kläger und sein Angestellter sich durch Strafverteidiger vertreten ließen. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend, woraufhin das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagte. Das Finanzgericht versagte den Vorsteuerabzug ebenfalls.

Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, so dass der Unternehmer die Steuer für Leistungen abziehen könne, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden seien. Im zu entscheidenden Fall war streitig, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatperson erbracht haben. Aus diesem Grund hatte zuvor der Bundesfinanzhof in derselben Sache zuvor beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankäme, das nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das mittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei.

Nach dem ergangenen Urteil des EuGHs vom 21.02.2013 - C-104/12 - seien Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.

Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur sogenannten richtlinienkonformen Auslegung.

Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur für die Umsatzsteuer Bedeutung habe. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, werde davon nicht berührt.