12.08.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Bundesfinanzhof: Verböserung im Einspruchsverfahren Treu und Glauben selbst gesetzte Frist

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 15.05.2013 - VIII R 18/10 entschieden, dass ein Finanzamt gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es dem Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren eine Frist zur Reaktion setzt und noch innerhalb dieser Frist eine verbösernde Einspruchsentscheidung erlässt.

Der Bundesfinanzhof fasste dazu folgende Leitsätze: 1. Hat das FA im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt. 2. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt.