27.06.2018 12:37 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

Denkmalschutzaufwendungen können zur Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden führen

Erstmalig hat das Finanzgericht Köln in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16) eingeräumt, dass bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden können, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.

Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro.  Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2008 hatten sie zunächst schriftlich angekündigt, einen Antrag auf Denkmalabschreibung stellen zu wollen. Später teilten sie mit, der Antrag werde zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wenn die entsprechende Denkmalbescheinigung vorliegt.
Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10 f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.
Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.
Dies sahen die Richterinnen und Richter des 6. Senats anders und gaben der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Aktenzeichen X R 17/18) erfordert. Das vorliegende Urteilt weicht von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - 12 K 12222/09 ab.

Das vollständige Urteil finden Sie unter FG Köln 6 K 626/16