07.03.2017 14:22 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Der BGH stärkt anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch vor Untersuchungsausschüssen

Der BGH stärkt mit seinem Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17 die anwaltlichen Verschwiegenheitsrechte gegen das Herausgabeverlangen des 4. Untersuchungsausschusses (BT-Drucks. 18/6839) der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Cum/Ex).

Der Untersuchungsausschuss beschäftigt sich mit den Gestaltungsmodellen der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde.  Der wesentliche Untersuchungsauftrag drehte sich um die Aufklärung, warum nicht schneller von Seiten des Bundes oder der Länder diese mehrfache Erstattungspraxis unterbunden wurde und Gegenmaßnahmen getroffen wurden, und ob Versäumnisse oder möglicherweise Absicht staatlicher Stellen dahinterstecke. Herausfinden sollte der Untersuchungsausschuss auch, wer von diesen Geschäften besonders profitiert habe, möglicherweise Banken oder Wirtschaftsprüfer. Weiterer Auftrag war es, bestehende strukturelle Defizite in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Finanzverwaltung zu identifizieren,  die gesetzliche Änderungen erforderlich machen.

Dieser Untersuchungsausschuss richtete ein umfangreiches Herausgabeverlangen gegen eine Großkanzlei aus dem Wirtschaftsbereich mit sechs Standorten und vielen Mandanten, die in die Cum/Ex-Geschäfte investiert hatten. 

Das Herausgabeverlangen umfasste, 
1.sämtliche mandatsbezogene Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten und sonstige sächliche Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen,
2.sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten, Rechtsbewertungen (insbesondere in Form von "Tax Opinions"), Informationspapiere (insbesondere in Form von "Special Alerts", "Briefings", "Insights" oder "Newsletters"), interner Vermerke, interner Nachrichten (insbesondere in Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos), interner Beschlüsse (insbesondere Geschäftsführungsbeschlüsse) und sonstiger mandatsunabhängiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen, gemäß § 29 Absatz 1 PUAG von der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft.

Von dem Herausgabeverlangen zu Ziffer 1 und 2 umfasst sind auch sämtliche sächliche Beweismittel, soweit sie die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte bei der Rechtsanwaltsgesellschaft oder ihren Mandantinnen oder Mandanten betreffen und Informationen zur Entstehung und Funktionsweise von Cum/Ex-Geschäften oder zur Kenntnis oder Reaktion von Stellen des Bundes oder solchen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Cum/Ex-Geschäfte enthalten.

Diesem Herausgabeverlangen kam die betroffene Kanzlei nur partiell nach mit Hinweis auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ihrer Berufsträger und lehnte unter Verweis darauf, dass das Herausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehe, ab.

Der Untersuchungsausschuss beantragte die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume der Betroffenen zur Auffindung der genannten Unterlagen und deren Beschlagnahme.
Der Untersuchungsausschuss sieht darin nur die verfassungskonforme Kontrolle der öffentlichen Gewalt des Bundes, nämlich der Bundesregierung, inwiefern es dazu kommen konnte, dass im Untersuchungszeitraum durch doppelte Erstattung nur einfach geleisteter Kapitalertragsteuer Steuerausfälle möglicherweise in Milliardenhöhe eingetreten seien, ohne dass dies den zuständigen Finanzbehörden aufgefallen sei. Aufzuklären sei vor allem, ob dabei den verantwortlichen Stellen des Bundes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, um hieraus politische Konsequenzen zu ziehen. Außerdem sein die Kanzlei nach den bisherigen Ergebnissen des Ausschusses auch verwickelt in Cum/Ex-Geschäfte.

Hinsichtlich parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, wie das hier bei anwaltlichen Unterlagen aus konkreten Mandatsverhältnissen vorliegt, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese sind nur zulässig, soweit sie nicht ausschließlich den privaten Bereich betreffen und soweit an der durchzuführenden Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht. Ist im Untersuchungsauftrag auf der Einsetzungsebene keine unmittelbare Untersuchung ausschließlich privater Bereiche vorgesehen, so ist auf der Durchführungsebene bei den konkreten Beweiserhebungen darauf zu achten, dass die Einbeziehung privater Bereiche nur insoweit "mittelbar" erfolgt, als dies zur Klärung des staatlichen Verhaltens erforderlich und notwendig ist.
Der genaue Bezug der gesuchten Unterlagen für den Untersuchungsausschuss wird im Durchsuchungsantrag erst gar nicht herausgearbeitet, nebulös wird eine Beteiligung der Kanzlei an Cum/Ex-Geschäften vermutet.
Materiell stellt die durch den Antragsteller erstrebte Beweiserhebung daher die Aufklärung vermuteten privaten Fehlverhaltens dar, die jedoch außerhalb des Untersuchungsauftrags und der Kompetenz des Untersuchungsausschuss liegt.

 

Der Beweisbeschluss wiederholt im Wesentlichen auch noch pauschal Teile des Einsetzungsbeschlusses und legt den Umstand, der durch Herausgabe der Unterlagen bewiesen werden soll, nämlich die Entlastung der Finanzverwaltung im Hinblick auf das gemutmaßte elaborierte Geschäftsmodell der Betroffenen, gerade nicht dar.

 

Bei einem etwaigen Verdacht auf eine strafrechtliche Beteiligung der einzelnen anwaltlichen Berufsträger sei sowieso nicht der Untersuchungsausschuss zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft.

 

Weil der BGH die Durchsuchung und Beschlagnahme generell schon nicht für zulässig erachtet, hätte er sich eigentlich nicht mehr mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Beschlagnahme mandatsbezogener Unterlagen zulässig ist. Er ergänzt aber seinen Beschluss noch um eine Stellungnahme, dass zwar der Umfang des Beschlagnahmeschutzes nach § 97 StPO im parlamentarischen Untersuchungsverfahren strittig sei. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO, die gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 PUAG im parlamentarischen Untersuchungsverfahren entsprechend anwendbar sind, danach unterliegen schriftliche Mitteilungen bestimmter zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen, u.a. von Rechtsanwälten, an oder von dem Beschuldigten beziehungsweise Aufzeichnungen über die ihnen vom Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertrauten Mitteilungen nicht der Beschlagnahme. Zweck des § 97 StPO ist der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Umgehung durch Beschlagnahmemaßnahmen.
Im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, das nicht darauf gerichtet ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person aufzuklären, kann der Schutzzweck des § 97 StPO nur dann erreicht werden, wenn die Vertrauensbeziehung aller von der Maßnahme betroffener Personen zu den jeweiligen Zeugnisverweigerungsberechtigten geschützt ist. Eine Einengung des Schutzbereiches ist daher nicht sachgerecht. In dem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, das nicht mit der Verhängung belastender Rechtsfolgen enden kann, gibt zwar keinen Beschuldigten im eigentlichen Sinn. Dementsprechend sind in § 22 PUAG die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht in Gänze gleich der Strafprozessordnung ausgestaltet. Während gemäß § 22 Abs. 1 PUAG die Vorschriften der §§ 53 , 53a StPO zum berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Berufshelfern im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entsprechend Anwendung finden, ist § 52 StPO , der die Berechtigung, das Zeugnis zu verweigern, an bestimmte persönliche Beziehungen des Zeugen zu dem Beschuldigten knüpft, dort nicht entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 2 PUAG sieht vielmehr für Zeugen im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen vor, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren - gemeint sind hier andere auf staatliche Sanktionen gerichtete Verfahren ausgesetzt zu werden, also einem Strafverfahren.

 

Fazit:
In diesem Beschluss stellt der BGH noch mal klar, wie wesentlich die Beschuldigten Rechte und die Verpflichtung der anwaltlichen Verschwiegenheit sind. Eine Umgehung duldet der BGH nicht, weder, dass er bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht, die Beschlagnahme schriftlicher Informationen dieser Personen zulässt, noch, dass er sich darauf einlässt, dass ein Untersuchungsausschuss keine direkten strafrechtlichen Konsequenzen festsetzen kann.
Darüberhinaus weist der Beschluss noch einmal darauf hin, dass die konkrete Ermittlung von Straftaten der Staatsanwaltschaft obliegt und nicht dem Untersuchungsausschuss.

Beruhigend ist, dass damit der Untersuchungsausschuss auf seine Grenzen innerhalb des Gesetzes hingewiesen wird.