Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (kurz: Whistleblower-Richtlinie), hätte eigentlich bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 17.12.2021 erfogen müssen, scheiterte aber an der Uneinigkeit der großen Koalition.
1. Verpflichtete Unternehmen
Generell verpflichtet § 12 HinSchG-E Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sowie öffentliche Arbeitgeber zur Einrichtung und zum Betrieb mindestens einer Stelle für interne Meldungen, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Mehrere Unternehmen dürfen sich auch zur Errichtung einer gemeinsamen externen Hinweisgeberstelle zusammenschließen.
Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten gilt die Einrichtungspflicht nach § 12 Abs. 3 HinSchG-E für:
2. Einführungsfristen
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht § 42 HinSchG-E eine verlängerte Frist zum 17.12.2023 vor, um dieser Einrichtungspflicht nachzukommen. Zudem ist solchen Unternehmen nach § 14 HinSchG-E die Einrichtung und der Betrieb einer gemeinsamen Meldestelle mit anderen Unternehmen erlaubt.
3. Geschützter Personenkreis
Das HinSchG-E schützt nur Hinweisgeber, die Verstöße gegen Rechtsnormen melden. Andere Whistleblower, die auf sonstiges Fehlverhalten, wie ethisch fragwürdiges Verhalten, an dessen Aufdeckung ein öffentliches Interesse bestehen könnte, aufmerksam machen, werden nicht geschützt. Die Meldung kann auch anonym erfolgen, wenn der Hinweisgeber anschließend identifiziert wird, fällt er auch unter den Schutz vor Repressalien.
4. Anonymes Hinweisgebersystem
Der Gesetzentwurf stellt frei, ob ein anonymes internes oder externes Hinweisgebersystem geschaffen wird. Auch ist keine zwingende Bearbeitung von anonymen Hinweisen vorgeschrieben.
Die Frist für Stellungnahmen zum HinSchG-E läuft am 11.05.2022 ab. Zwar ist eine Verkündung des Gesetzes noch in diesem Jahr vorgesehen, jedoch ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses zu erwarten, dass noch Veränderungen insbesondere zum Umfang des geschützten Verhaltens des Whistleblowers ergänzt werden, da hierzu bereits in der letzten Legislaturperiode umfangreiche Diskussionen stattgefunden haben und die Vorgaben des Koalitionsvertrages nicht kongruent sind mit dem Gesetzesentwurf.
Fazit
Zumindest Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten (oder aus den genannten Bereichen) müssen jetzt mit der Umsetzung eines Hinweisgebersystems beginnen. In diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens ist noch nicht erkennbar, ob Sie nicht doch zu einer Verfolgung anonymer Hinweise verpflichtet werden und auch eine Möglichkeit der anonymen Anzeigenerstattung schaffen müssen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!