06.07.2015 10:23 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Die Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten führt zur Steuerentstehung

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem Urteil vom 24.02.2015 – 4 K 41/13 – entschieden, dass Energieerzeugnisse an ihren Käufer auch dann im Sinne des Energiesteuerrechts abgegeben werden, wenn dieser nur mittelbaren Besitz an dem Energieerzeugnis dadurch erlangt, dass der Abgebende und Verkäufer des Energieerzeugnisses den unmittelbaren Besitz an dem Energieerzeugnis einem Dritten verschafft, der seinerseits dem Käufer aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz vermittelt. Nach Ansicht des erkennenden Senates könne dieses Besitzmittlungsverhältnis auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet werden. Wird daher ein Energieerzeugnis an einen Nichtberechtigten abgegeben, entsteht die Steuer auch dann, wenn die steuerfreie Verwendung des Energieerzeugnisses von Beginn an bezweckt war und später auch tatsächlich erfolgt, denn im Zeitpunkt der Abgabe kann eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden, so das Finanzgericht Hamburg.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VII B 39/15 geführt.

Anmerkung:

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass im Energiesteuerrecht bereits förmliche Fehler zu einer Steuerentstehung führen, auch wenn letztlich das Energieerzeugnis (faktisch) entsprechend dem Zweck steuerfrei verwendet wird. Anknüpfungspunkt für diese Rechtsfolge ist die reine Möglichkeit, dass eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann. Inwieweit der BFH die Sichtweise des FG bestätigt, bleibt abzuwarten. Aus Gründen der Steueraufsicht ist die Sichtweise des Finanzgerichts nachvollziehbar. Aus Sicht des Steuerpflichtigen wird sie aber zu Irritationen führen, wenn schlussendlich ein Erzeugnis nachweislich „steuerfrei“ verwendet wird/wurde. Es erfolgt nämlich dadurch eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung einer „Förmlichkeit“. Dies ist dem Verbrauchsteuerrecht jedoch immanent, denn es handelt sich üblicherweise um Steuergegenstände, die hochsteuerbar sind und nachträglich nur schwer zu prüfen sein wird, was tatsächlich mit einem Erzeugnis geschehen ist, denn die Erzeugnisse sind in der Regel „verbraucht“, sie sind also weg. Damit wird nur noch eine papiermäßige Kontrolle möglich sein und Streit darüber entstehen, wann und wo Erzeugnisse wie „verbraucht“ worden sind.

Allen an einem verbrauchsteuerlichen Geschäft beteiligten Unternehmen kann daher nur geraten werden, bereits vor dem Abschluss des Geschäfts Sorge dafür zu tragen, dass im Rahmen der Abwicklung keine „formalen“ Lücken entstehen. Außerdem sei angemerkt, dass im Fall der Abgabe an einen Nichtberechtigten neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der nichtberechtigte Empfänger für die Steuer haftet. Der „Selbstschutz“ eines Unternehmens sollte daher stets mit einem zu erwartenden Verkaufserlös aus einem Geschäft in Relation gebracht werden. Erfahrungsgemäß stehen erzielte Verkaufserlöse deutlich hinter dem steuerlichen Risiko zurück. 

Um im Einzelfall ein aus Sicht eines Unternehmens „unerträgliches“ Ergebnis zu korrigieren, stehen allerdings auch Möglichkeiten zur Verfügung, die von den Unternehmen genutzt werden können. Sofern Sie sich bei dieser Thematik angesprochen fühlen, stehen wir Ihnen für Rückfragen dazu gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!