22.05.2015 11:05 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Frage geäußert, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind (Urteil vom 03.03.2015 – II R 9/14).

Im zu entscheidenden Fall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Ob dies aber auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach Ansicht des BFH davon ab, ob die später mit dem Hausbau beauftragen Unternehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Da das zuvor mit der Sache befasste Finanzgericht dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück.

Anzumerken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH beim Kauf eines zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags unbebauten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen auch die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dazu ist nach Ansicht des BFH erforderlich, dass die Vereinbarungen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlich oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, was dann der Fall ist, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags dem Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann aus Sicht des BFH nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.