Im Jahr 2007 brachte eine KG einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteil sie zu 100 Prozent hielt. Sie erhielt dafür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwertes (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG) erfolgte. Die KG wurde im Jahr 2008 auf die Mutter-GmbH verschmolzen die zu 50 % Kommanditistin der KG war. Die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH hielten die übrigen Kommanditanteile. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verschmelzung eine schädliche Übertragung im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG sei, was für das Jahr 2007 rückwirkend zu einem sogenannten „Einbringungsgewinn I“ führte. Die Kläger erhoben Einwendungen in der Form, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können und vertraten die Ansicht, dass keine Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG vorgelegen habe, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.
Das FG folgte dem nicht und bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH wurde als schädliche Veräußerung angesehen. Es habe sich um einen tauschähnlichen Vorgang bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gehandelt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte dies für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn dadurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergehen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergehen und sich im Gegenzug der Wert der Anteile an der Mutter-GmbH erhöht haben.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.