03.11.2015 09:58 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beim Spediteur

Der EuGH hat in einem Urteil vom 25.06.2015 – Rs. C-187/14, das im Wesentlichen zollrechtliche Fragestellungen betraf, zu der Frage entschieden, ob ein Spediteur berechtigt sein kann, Einfuhrumsatzsteuer für von ihm abgewickelte Waren als Vorsteuer abzuziehen. Der EuGH hat diese Frage nun verneint. Zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer hat der EuGH festgestellt, dass Art. 168 e) MwStSystRL vom Wortlaut für dieses Recht eine Einfuhr der Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verlange. Der ständigen Rechtsprechung zum Mehrwertsteuerrecht folgend legt er dies aus als Eingangsleistungen, deren Kosten Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze fänden. Da der Wert der beförderten Ware nicht zu den Kosten des Beförderungsentgelts gehöre, seien die Voraussetzungen des Abzugsrechts aus Sicht des EuGH im zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Sowohl Rechtsprechung als auch Verwaltung sind in Deutschland der Ansicht, dass zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur derjenige berechtigt ist, der als Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr umsatzsteuerliche Verfügungsmacht innehatte (vgl. Abschn. 15.8. Abs. 5 UStAE), was zur Folge hat, dass Spediteure, Lagerhalter oder auch Mieter einer beweglichen Sache, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ausnahmen gelten bei bestimmten Lohnveredelungsfällen, in denen ein inländischer Lohnveredler das Abzugsrecht hat, allerdings gilt dies nur, wenn die Ware entweder wieder in das Drittlandsgebiet gelangt oder wenn sie im Inland weiter geliefert wird (vgl. Abschn. 15.8. Abs. 8 UStAE). Nicht ausdrücklich geregelt sind Fälle, in denen sich einer Behandlung eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Zur Zeit sind noch zwei verbundene Verfahren des FG Hamburg beim EuGH anhängig (Rs. C-226/14 „Eurogate Distribution GmbH“ und Rs. C-228/14 „DHL Hub Leipzig“), allerdings ist nach der oben genannten EuGH-Entscheidung eher zu erwarten, dass vermutlich auch in diesen beiden Verfahren kein Vorsteuerabzug gewährt werden wird. Die Problematik sollte daher weitgehend, leider zu Lasten der Spediteure, geklärt sein. Was letztlich aber bleibt ist die Frage, ob die Ansicht des EuGH auch für andere Fälle ohne Verfügungsmacht gelten muss, denn die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und das oben genannte Urteil verlangen dies gerade nicht. Der EuGH stellt darauf ab, ob bezogene Leistungen Kostenelemente der besteuerten Tätigkeit sind. Bedeutsam kann dies für den Mieter von Gegenständen für sein Unternehmen sein.