09.11.2020 16:41 Alter: 3 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff

Einreiseverordnung NRW – Niederlande – Neue Regelungen im November

Die Grenze bleibt offen, aber was gilt in der Euregio für Berufspendler, Gütertransporteure, Studenten, Auszubildende, Familien und Touristen bei Überschreiten der Grenze in beiden Richtungen?

Die Regelungen zur Quarantäne und zur Befreiung davon variieren zwischen den Niederlanden und NRW und der Reiserichtung. Inzwischen haben sich beide Länder gegenseitig als Risikogebiet bzw. zur Warnstufe orange eingestuft und ordnen für Reisetätigkeiten Quarantäne an.

Die unterschiedlichen Regelungen gelten nur in soweit, Reisende nicht sowieso aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus bereits unter ein europäisches Einreiseverbot fallen.

Übereinstimmende Regelungen:

Die Reizeadvies vom 3.November der Niederlande, der ganz Deutschland zur Warnstufe orange erklärt, stimmen in folgenden Regelungen mit der Coronaeinreiseverordnung NRW vom 09.11.2020 überein und verzichten auf Quarantäne:

  • Arbeitnehmer, Studenten und Auszubildende, die Grenzpendler sind.
  • Durchreisende sind nicht betroffen (, dabei ist auch ein Umsteigen im Risikogebiet erlaubt, wenn die Reise fortgesetzt wird.)
  • Reisetätigkeit von 24 Stunden im Grenzgebiet, der sogenannte „kleine Grenzverkehr“, zum Tanken, Einkaufen, Arztbesuch und Behördengang ist nicht betroffen.
  • Besuch von Ehe- und Lebenspartnern und Kindern für maximal 72 Stunden.
  • Arbeitnehmer, aus dem Güter- und Personenverkehr (dürfen in NRW 72 Stunden bleiben für die Niederlande gilt keine Beschränkung).

Unterschiedliche Regelungen

Niederlande

Bei Rückkehr oder Einreise in die Niederlande gilt als Grundsatz eine Selbstquarantäne (thuisblijven) von 10 Tagen. Jede touristische Reise ins ausländische Risikogebiet wird als nichtnotwendig definiert und führt zu Quarantäne. Aber diese Reisehinweise sind nicht bindend und es wird jedem und jedem Reiseveranstalter in die eigene Verantwortung gelegt, ob er die Reise durchführt. Rechte können daraus in den Niederlanden nicht abgeleitet werden.

Ein Familienbesuch für eine Beerdigung oder ein letzter Besuch bei Verwandten ersten und zweiten Grades.

Die folgenden beruflichen Reisezwecke führen nie zu einer Quarantäneverpflichtung bei Rückkehr in die Niederlande:

  • Notwendige Reisen für Regierungsmitglieder und/oder Beamte, Diplomaten, Militär.
  • Leistungssportler.
  • Forscher, sowohl im Bereich von Corona als auch Krebs, sowie anderer Fachrichtungen bei denen die Forschung durch die Unterbrechung leidet.
  • Journalisten.
  • Notwendige Reisen, die einen wesentlichen Beitrag zur niederländischen Wirtschaft und Gesellschaft leisten, z.B. wenn sie wirtschaftliche Aktivitäten oder Investitionen in den Niederlanden beginnen oder fortsetzen. Das gilt auch für Geschäftsreisende innerhalb der EU/EFTA, solange sie einen Beitrag zur niederländischen Wirtschaft leisten und kein EU-Einreiseverbot entgegensteht.
  • Arbeitnehmer aus dem Energiebereich (Windparks oder Ölplattformen).
  • Internationale Hilfsorganisationen.
  • Einzelne Kulturschaffende mit besonderen Stipendien.


NRW

Auch in NRW gilt seit dem 9.11.2020 eine neue Einreiseverordnung, die deutliche Zielsetzung der Landesregierung betont der Landesgesundheitsminister: „…hoffe ich, dass diejenigen, die trotz der hohen Infektionszahlen vermeidbare Reisen ins Ausland planen, durch die unvermeidbare mindestens fünftägige Quarantäne von diesen Plänen Abstand nehmen.“

Besondere Abweichung zu ihrer Vorgängerversion:

  • Die Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet muss dem Gesundheitsamt jetzt vor Einreise mitgeteilt werden unter https://www.einreiseanmeldung.de.
  • Die Quarantäne nach einer Reise ins Risikogebiet wird von 14 auf 10 Tage verkürzt.
  • Leider kann sich der Rückkehrer nun erst nach 5 Tagen von der Quarantäne vorzeitig befreien nach § 3, mit einem negativen Coronatest. Der Vorabtest entfällt.

Von der Quarantänepflicht in NRW befreit sind:

Aufenthalte bis zu 72 Stunden im Risikogebiet:

  •  bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems unabdingbar sind,
  • Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen.

Personen (unabhängig von der Aufenthaltsdauer), deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

  • a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
  • b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
  • d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
  • e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
  • f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist, wenn die Unabdingbarkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt worden ist und es sich es sich bei dem Aufenthalt in dem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 nicht um eine vermeidbare Reise handelte.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.