09.03.2017 14:17 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern

Eltern können Reisekosten zu ihrem Kind im Ausland nicht steuerlich absetzen

Das FG Neustadt (06.01.2017 – 2 K2360/14) hat rechtskräftig entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem Kind im Ausland entstanden sind nicht als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Der Kläger wurde als Soldat an verschiedenen Standorten tätig, die Familie zog mehrfach um unter anderem nach Frankreich. Beim Umzug zurück nach Deutschland blieb die minderjährige Tochter, die aber bereits 16 bzw. 17 Jahre alt war in Frankreich, um einen erneuten Schulwechsel zu vermeiden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern Aufwendungen für die Besuchsfahrten in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos, weil nach Auffassung des FG die Reisekosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, sondern zu den typischen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung gehören, die bereits durch den Familienlastenausgleich in Form von Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten seien. Eine räumliche Trennung zwischen minderjährigem Kind und seinen Eltern sei nicht unüblich, wenn das Kind im Internat oder Heim untergebracht sei oder nur bei einem Elternteil lebe. Der BFH habe bereits entschieden,  dass Kosten die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das gleiche gelte auch in diesem Fall für Eltern, die das im Ausland lebende Kind besuchen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Neustadt Nr. 2 vom 07.03.2017
fgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/eltern-koennen-reisekosten-zu-einem-im-ausland-lebenden-kind-nicht-steuerlich-absetzen /