11.09.2019 14:37 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer – EuGH, 10.07.2019 – C-26/18

In seinem Urteil vom 10.07.2019 (C-26/18) hat der EuGH sich erneut mit der Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer beschäftigt in einem Fall, in dem aufgrund eines Fehlverhaltens für aus dem Drittland gelieferte Waren bei der Gestellung bzw. in der vorübergehenden Verwahrung eine Zollschuld entstanden war, die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer aber fraglich war.

In dem zugrundeliegenden Fall wurden verschiedene Waren aus Drittländern mit dem Flugzeug zum Flughafen Frankfurt am Main befördert, dort in ein anderes Flugzeug umgeladen und nach Griechenland weiter befördert. Bei einigen Sendungen stellte die deutsche Zollverwaltung einen Verstoß gegen die Gestellungspflicht fest, bei weiteren Sendungen erfolgte die Weiterbeförderung der in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Gegenstände ohne die Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Das zuständige Hauptzollamt setzte gegenüber dem betroffenen Unternehmen neben dem Einfuhrzoll auch Einfuhrumsatzsteuer fest. Im EuGH-Verfahren galt es als unstreitig, dass aufgrund des zollrechtlichen Fehlverhaltens bei dem Unternehmen, das die Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht hat, eine Zollschuld aufgrund von Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) bzw. 203 Abs. 1 ZK entstanden war. Das vorlegende Hessische Finanzgericht hatte jedoch Zweifel, ob aufgrund des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hatte, auch Einfuhrumsatzsteuer angefallen war. Es legte dem EuGH daher zwei Fragen vor zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) und Art. 30 MwStSystRL.

Die abstrakt gestellte erste Frage des Hessischen Finanzgerichts hielt der EuGH dabei für unzulässig. Das Gericht hatte danach gefragt, ob der Begriff der Einfuhr voraussetze, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe oder ob die bloße Gefahr genüge, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelange.

Mit der zweiten Frage hat der EuGH – vereinfacht gesagt – geprüft, ob ein zollrechtliches Fehlverhalten, das eine Einfuhrzollschuld auslöst, bereits die Annahme rechtfertigt, dass die betroffenen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Zollschuldentstehung führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch zugeführt werden konnten (Rn. 44). Gestützt auf diese Rechtsprechung stellt der EuGH fest, dass hinsichtlich der fehlerhaft verbrachten bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogenen Gegenstände grundsätzlich angenommen werden kann, dass sie in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaates gelangt sind, in den sie verbracht und in dem das Fehlverhalten begangen wurde (hier: Deutschland).

Allerdings könne eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen werde, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist (Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2019, s. Infoletter März 2019). In diesem Fall trete der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein.

Da im vorliegenden Fall nachgewiesen worden war, dass die Gegenstände nach Griechenland weiterbefördert worden waren und dort verbraucht wurden, stellte der EuGH für die Rechtslage im Ausgangsverfahren fest, dass das in Deutschland begangene zollrechtliche Fehlverhalten für sich genommen keinen ausreichenden Beweis dafür darstelle, dass die fraglichen Gegenstände in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt seien.

In einer solchen Rechtslage sei festzustellen, dass die Gegenstände im endgültigen Bestimmungs-Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt seien und die Einfuhrumsatzsteuer folglich in diesem Mitgliedstaat entstanden sei.
Anmerkung

Der EuGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein zollrechtliches, eine Zollschuld auslösendes Fehlverhalten allein nicht zur Annahme genügt, dass dieser Gegenstand auch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist und dieses Verhalten folglich eine Einfuhrmehrwertsteuer entstehen lässt. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betroffenen Waren zum endgültigen Bestimmungsort weiterbefördert und dort verbraucht wurden.

Dadurch, dass der EuGH dieses Beweiserfordernis aufstellt, ist eine einfache Lösungsmöglichkeit für vergleichbare Fälle in der Praxis leider ausgeblieben. Allein die Beendigung des jeweiligen, die Zollschuld auslösenden Verfahrens wird vom EuGH nicht als ausreichend gesehen. Das Abwenden einer Einfuhrumsatzsteuererhebung wird somit in Fällen dieser Art von lückenlosen Belegen und Transportnachweisen abhängen.

Siehe zu dieser Thematik auch:

Infoletter März 2019