26.11.2019 10:48 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen

Die Einordnung der Einkünfte - freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb Das Bundesfinanzministerium gibt eine Aktualisierung zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufe als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG mit dem BMF Schreiben IV C 6 - S 2246/19/10001-2019/0982151 heraus. Es überarbeitet damit nach 15 Jahren sein eigenes Schreiben vom 22. Oktober 2004 - IV B 2 - S 2246 - 3/4 - (BStBl I S. 1030). Mit der Zuordnung zu den Heil- und Heilhilfsberufen werden sie behandelt wie freiberuflich Tätige entfällt für sie die Verpflichtung Gewerbesteuer zu zahlen.

Dazu listet dieses Schreiben Berufe auf, für die bereits eine freiberufliche Tätigkeit im Falle der Selbstständigkeit angenommen wird:

  •  Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • Fußpfleger, medizinische
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Logopäden
  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
  • medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
  • medizinisch-technische Assistenten
  • Orthoptisten
  • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Podologen
  • Rettungsassistenten
  • Zahnpraktiker

Darüber hinaus gibt eine Öffnungsklausel für ähnliche Berufe zu den gelisteten Berufen, die eine vergleichbare Ausbildung und für die es vergleichbare gesetzliche Bedingungen für die Ausübung gibt, durch staatliche Regelungen zur berufsrechtlichen Ausübung und Ausbildung verbunden mit einer staatlichen Erlaubnis zur Berufsausübung und einer staatlichen Überwachung bei der Ausübung gibt.
Sollten Sie zu diesen ähnlichen Berufen gehören und ist es Ihnen wichtig, die neue Regelung zu prüfen, wenden Sie sich gerne an uns.

BMF-Schreiben