18.10.2017 15:00 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Ass. jur. Julia Gnielinski

Es tut sich was zum Thema Pensionsrückstellungen bei Unternehmen – Vorlagebeschluss des FG Köln beim BVerfG

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig.

Er hat deshalb am 12.10.2017, das Klageverfahren 10 K 977/17 ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und anzupassen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld der schon länger anhaltenden Niedrigzinsphase habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß extrem weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte längst überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung steuerlich begünstigt zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.