20.12.2018 08:36 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke

EuGH: Entrichtung der Umsatzsteuer erst bei Erhalt der Zahlung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom 29.11.2018 - RS. C-548/17 entschieden, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung, einer Vermittlung von Profifußballspielern, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.

Im zu entscheidenden Fall hatte die baumgarten sports & more GmbH als Vermittlerin von Profifußballspielern der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) UStG unterlegen. Für einen im Jahr 2012 vermittelten Spieler sah die Provisionsvereinbarung vor, dass die Vermittlungsprovision anteilig halbjährlich ausbezahlt wird, solange der Spieler beim betreffenden Verein unter Vertrag steht und eine Lizenz der Deutschen Fußballliga besteht. Die Vermittlungsleistung wurde vom Unternehmen als Teilleistung verstanden, sodass es die Provisionen entsprechend des Erhalts der Provisionszahlungen über einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren verteilte. Das zuständige Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Provisionen bereits vollständig im Jahr 2012 der Umsatzsteuer unterliegen und erhob die Umsatzsteuer nach.

Im Rahmen des beim Bundesfinanzhof (BFH) fortgeführten Revisionsverfahrens legte dieser dem EuGH drei Fragen vor, wobei diese unter anderem die Auslegung des Artikels 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrafen und auf die Fälligkeit eines vereinnahmten Betrages abzielten. Weiterhin wollte der BFH wissen, ob ein Steuerpflichtiger für die Leistung geschuldeter Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren diese vorfinanzieren müsse, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestandes erhalten kann.

Der EuGH führte in seiner Entscheidung aus, dass es sowohl auf Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch auf Art. 64 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ankäme, da letzterer Artikel den Zeitpunkt bestimme, zu dem die Dienstleistungen als "bewirkt" , anzusehen seien, wenn sie "zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]".

Der EuGH wies zunächst daraufhin, dass nach Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Steuertatbeatsand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Dienstleistung erbracht werde. Zum anderen würden Dienstleistungen, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, nach Art. 64 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als im Ablauf des Zeitraums im Sinne des genannten Artikel 63 als erbracht, auf den sich diese Zahlungen beziehen.

Im Zusammenhang beider Vorschriften ergäbe sich aus Sicht des EuGH, dass bei Leistungen die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen. Dies zu prüfen, sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, so der EuGH. Gleichwohl gab der EuGH dem vorlegenden Gericht bereits an die Hand, dass er aus einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren entnehme, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht im Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintrete, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.

Anmerkung

Einfach gesagt gibt der EuGH mit der vorliegenden Entscheidung dem BFH an die Hand, dass in bestimmten Konstellationen keine Soll-Versteuerung in Betracht kommt, sondern eine Versteuerung entsprechend der erhaltenen Teilleistung zu erfolgen hat.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass der EuGH vom Grundsatz der Soll-Besteuerung des § 13 UStG abrückt, denn der zu entscheidende Fall war eine vertragliche Besonderheit, die der Art der Leistung und der Branche geschuldet war.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH mit dem Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens umgeht und welche Auswirkungen der Fall möglicherweise auf andere Dauerleistungssachverhalte hat, in denen Entgelte erst sukzessiv gezahlt werden. Möglicherweise wird auch noch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz Aufklärungsarbeit leisten müssen. 

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (hpanke@ra-moellenhoff.de)