21.08.2020 13:11 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Frederike Helmert, Rechtsanwältin

Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, entschieden, dass sog. Mitteilfehlverwendungen vorliegen, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können, sofern eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt.

Im streitgegenständlichen Fall hatte das Finanzamt einer gemeinnützigen GmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert, wegen unangemessenen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 versagt. Das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern hat mit Urteil vom 21.12.2016, AZ. 3 K 272/13, die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun im Wesentlichen.

In der Urteilsbegründung legt der BFH fest, dass für die Prüfung einer Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei gemeinnützigen Organisationen keine Besonderheiten gelten. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss im Einzelfall durch den Fremdvergleich ermittelt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Fremdvergleichs können die allgemeinen Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. Der Bereich dessen, was laut BFH als angemessen zu erachten ist, erstreckt sich nicht auf ein bestimmtes Gehalt, sondern auf eine gewisse Bandbreite. Unangemessen wird danach nur angesehen, was den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigt. Wird festgestellt, dass ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliegt, ist der Verlust der Gemeinnützigkeit jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht.  Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot unverhältnismäßig.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften, da zum ersten Mal von dem BFH die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführergehältern aufgezeigt wurden, die auch auf andere Geschäftsbeziehungen angewendet werden können. Gerne beraten wir Sie in sämtlichen Fragestellungen rund um diese Thematik.