30.07.2013 11:06 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

FG Hamburg an EuGH: Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig? (Vorlage zur Vorabentscheidug)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat im Hinblick auf die Kernbrennstoffsteuer einen Katalog mit Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geschickt. Insbesondere will er geklärt wissen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie (RL 2003/96/EG) die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzten Kernbrennstoffe verbietet, denn möglicherweise sei die Kernbrennstoffsteuer unionsrechtlich als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom anzusehen und werde den Mitgliedstaaten durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie (RL 2008/118/ EG) die Erfindung neuer Stromsteuern zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwehrt.

Zunächst fragt er jedoch an, ob der EuGH überhaupt wegen eines Gesetzes angerufen werden darf, das das anrufende Gericht bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt hat. Weiterhin wurden dem EuGH auch Fragen zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem europäischen Beihilferecht und dem EURATOM-Vertrag vorgelegt.

 Das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) besteuert seit 2011 die Verwendung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom. Gegen den Beschluss vom 19.11.2013 (4 K 122/13) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Az. des EuGH ist noch nicht bekannt.

 In dem Verfahren eines anderen Betreibers hatte der 4. Senat das KernbrStG bereits dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 29.1.2013, Az. 4 K 270/11). Nach Ansicht des Senats ist das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig. Der Bund habe zu Unrecht seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern in Anspruch genommen, denn die Kernbrennstoffsteuer besteuere keinen Verbrauch, sondern schöpfe Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab. Das BVerfG hat noch nicht entschieden.

 Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2013 vom 30.12.2013