31.05.2021 09:01 Alter: 3 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Frederike Helmert

FG Hamburg zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch einen Logistiker

Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2020 – 5 K 175/18 mit dem Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines Steuerpflichten, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt, beschäftigt.

In dem zugrunde liegenden Fall meldete die Klägerin als Dienstleisterin im eigenen Namen in Form einer Einzelzollanmeldung für Rechnung der A mit Sitz in der Türkei die Waren (USB-Sticks sowie Powerbanks) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei dem HZA C an. Diese Anmeldung basierte auf einer Handelsrechnung der A an die in Deutschland ansässige E-GmbH. Als Lieferbedingungen war der Incoterm DDP sowie "geliefert verzollt" angegeben. Hierfür sollte die Klägerin 35 Euro sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das HZA C nahm die Zollanmeldung an, überließ die Waren in den freien Verkehr und erließ einen abschließenden Steuerbescheid, mit dem es gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer festsetze. Die Klägerin zahlte die Einfuhrumsatzsteuer und machte diese im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Die Waren gelangten nicht zu der E-GmbH und waren unauffindbar. Der Beklagte gewährte den Vorsteuerabzug nicht.

Nach erfolgslosem Einspruch erhob die Klägerin daraufhin Klage vorm FG. Sie behauptete, dass die Waren zwar in Österreich entladen worden seien, aber nie bei der E-GmbH angekommen seien. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Waren gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UStG kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erfordert eine Einfuhr "für sein Unternehmen", dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dieses Merkmal unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weindel (C-621/19), dahingehend zu präzisieren, dass die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliegt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.

Unstreitig stand der Klägerin keine Verfügungsmacht über die von ihr angemeldeten Waren zu. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich ein direkter oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 168 Buchst. E der Richtlinie 2006/112/EG. Die Kostenelemente müssen in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems. Im Streitfall fehlt ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen der Klägerin. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht Kostenelement eines bestimmten Ausgangsumsatzes der Klägerin. Auch die allgemeine Serviceleistung der Klägerin "Erledigung der Zollformalitäten" kommt als bestimmter Ausgangsumsatz nicht in Betracht. Diese Dienstleistung stellt schon keinen Ausgangsumsatz dar, der der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nachgelagert ist. Die Dienstleistung selbst löst die hier in Rede stehende Einfuhrumsatzsteuer aus.

Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigen eine andere Betrachtung. Auch bedarf es keines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH. Die Revision wurde jedoch zugelassen.

Der BFH hat zwar entschieden, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug Verfügungsmacht erfordert oder einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsumsätzen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Der EuGH hat hierfür in dem Verfahren Weindel C- 621/19 sie sog. Kostenformel verwendet, wonach das Recht auf Steuerabzug in Anspruch genommen werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten der Einfuhr in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder allgemein in den Preis der vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbrachten Dienstleistungen eingegangen sind. Mit Blick auf die jüngste EuGH Rechtsprechung (Weindel C- 621/19 und Vos Aannemingen C-405/19) erscheint jedoch eine erneute höchstrichterliche Entscheidung geboten.