19.07.2018 10:07 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche in Kraft getreten

Am 09.07.2018 ist die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (RL (EU) 2018/843 vom 30.05.2018, veröffentlicht im EU-Abl. L 156/43 vom 19.06.2018) in Kraft getreten. Mit ihr wird die vierte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (RL (EU) 2015/849) geändert. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinienvorgaben bis zum 10.01.2020 durch den Erlass entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie knüpft damit sehr zeitnah an die Änderungen durch die Vierte Geldwäscherichtlinie an, die in Deutschland mit dem neuen GwG am 23.06.2017 in Kraft getretenen sind.

Die Ziele der RL (EU) 2015/849 sollen grundsätzlich weiter verfolgt werden, wobei die Änderungen darauf abzielen, noch mehr Transparenz zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Person des wirtschaftlichen Eigentümers eines Unternehmens. Während Art. 30 Abs. 5 Buchst. c) der Vierten Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung dieses Informationszugangsrecht allen Personen oder Organisationen einräumte, „die ein berechtigtes Interesse nachweisen können“, stellt die geänderte Fassung nun sicher, dass die Informationen „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zugänglich sind. Durch diese Erweiterung soll eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen) erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene die Bedingungen für einen Zugang zu weiteren Informationen festlegen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Art. 14 Abs. 1 der neuen Richtlinie sieht vor, dass Verpflichtete zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung gegebenenfalls den Nachweis einer Registrierung oder einen Auszug aus dem Transparenzregister einholen müssen, was voraussichtlich zu erhöhten wechselseitigen Kontrollen führen wird.

Durch eine Ergänzung von Art. 2 der RL (EU) 2015/849 wird der Kreis der Verpflichteten erweitert um:

• „g) Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen;
• h) Anbieter von elektronischen Geldbörsen;
• i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 EUR oder mehr beläuft;
• j) Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 EUR oder mehr beläuft.“


Auch für diese Verpflichteten gelten künftig die Sorgfaltspflichten des Art. 13 der Vierten Geldwäscherichtlinie, d.h., auch Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen künftig die Identität des Kunden und wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Geschäfte dieser Art sollen dadurch aus der Anonymität zu geholt werden. Korrespondierend zu dieser Erweiterung werden die Begriffsdefinitionen in Art. 3 der RL (EU) 2015/849 um die Begriffe „virtuelle Währungen“ (Nr. 18) und „Anbieter von elektronischen Geldbörsen (Nr. 19) ergänzt.

Die 250,- €-Schwelle in Art. 12 der RL (EU) 2015/849, bis zu der die Verpflichteten von der Pflicht zur Feststellung der Identität des Inhabers von Prepaid-Karten entbunden waren, wird auf 150,- € herabgesetzt.

Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie einen Geldwäscheverdacht gemeldet haben, erhalten durch einen neuen Absatz 2 in Art. 38 der Richtlinie nunmehr ein Beschwerderecht.

In einem neu eingefügten Art. 18a werden die verstärkten Sorgfaltspflichten beschrieben, die die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit sog. „Drittländern mit hohem Risiko“ anwenden müssen:

• a) Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;
• b) Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
• c) Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;
• d) Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
• e) Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;
• f) verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.


Die Maßnahmen werden zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit dem Kunden, seinem Unternehmensgegenstand und der konkret geplanten Transaktion führen. Durch das Erfordernis, die Zustimmung der „Führungsebene“ einzuholen, wird die Einbeziehung der  Geschäftsführungsebene bei Geschäftsbeziehungen unter Beteiligung von Hochrisikoländern nun per Gesetz festgelegt.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sollen die Verpflichteten auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen unter Beteiligung entsprechender Risikoländer durchführen, gegebenenfalls zusätzliche risikomindernde Maßnahmen (verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, verstärkte Meldemechanismen, Beschränkung der Geschäftsbeziehung) anwenden. Die Mitgliedstaaten sollen Verpflichteten aus entsprechenden Drittstaaten die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros verwehren können oder sie einer verschärften aufsichtlichen Prüfung bzw. einem verschärften externen Audit unterziehen können. Die auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2015/849 erlassene Delegierte VO (EU) 2016/1675 enthält aktuell neben Iran und Nordkorea 13 weitere Drittländer mit hohem Risiko.

Verpflichtete sollten sich rechtzeitig auf die Neuerungen einstellen, damit die bestehenden Compliance-Management-Systeme zeitnah angepasst werden können, wenn die Änderungen ins deutsche Recht umgesetzt wurden.