27.02.2019 12:46 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern

Gemeinnützigkeit – BFH entscheidet gegen Attac

Politische Kampagnen, die in der politischen Willensbildung die öffentliche Meinung mit eigenen Auffassungen beeinflussen, drohen ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

Der Entscheidung liegt zugrunde, dass die Finanzverwaltung dem Trägerverein von Attac im Jahr 2014 für die Jahre 2010-2012 die Gemeinnützigkeit versagt hat, weil nur gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts die Verfolgung der in § 52 AO genannten Zwecke sei. Dagegen konnte sich der Verein noch erfolgreich vor dem Finanzgericht Hessen wehren, das die Förderung der Volksbildung in einer Betätigung in beliebigen Politikbereichen zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen und zur Förderung des demokratischen Staatswesens sah.

Auf Drängen des Bundesfinanzministeriums legte das Finanzamt die Revision vor dem BFH ein. Der BFH attestierte Attac die Ebene der politischen Bildung verlassen zu haben und sich zu stark für politische Forderungen der Tagespolitik zu engagieren. Attac versuche die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung mit eigenen Auffassungen zu beeinflussen, das rechtfertige nicht den Gemeinnützigkeitsstatus im Rahmen der politischen Bildung, der die Tagespolitik nicht beinhalte. Politische Bildung setze ein Handeln in geistiger Offenheit voraus und nicht nur eine politische Einmischung.

Für 90% der Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen können dann keine Spendenbescheinigungen erteilt werden, die steuerlich geltend gemacht werden können (Bestätigung über nach § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben abziehbare Zuwendungen). Das bedeutet, das diese Spenden wahrscheinlich in dem Umfang nicht mehr fließen werden. Dies sei bereits jetzt zu beobachten, weil seit der Entscheidung des Finanzamts im Jahr 2014 keine Bescheinigungen mehr erteilt wurden und als Folge der Spendenzufluss insbesondere von Großspenden versiegte.

Das Verfahren für Attac ist noch nicht abschließend entschieden, das FG Hessen muss noch entscheiden, ob die Kampagnen der Trägerverein von Attac oder einzelnen Aktivisten zuzuordnen sind, diese Feststellung fehlte im ersten Urteil des FG Hessen. Sollte dann Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, dann bliebe nur noch eine Verfassungsbeschwerde für den Verein.

Signalwirkung hat dieses Urteil trotzdem, auch wenn es die Akte für Attac noch nicht schließt. Alle Vereine, die für die weitere Rekrutierung von Spenden auf den Status der Gemeinnützigkeit angewiesen sind, werden sich in Zukunft sehr zurückhalten und Vorsicht walten lassen, um ihren Spendenfluss nicht zu gefährden. Das kann auch zu einer Beschränkung der politischen Bildung und Vielfalt führen.

Gleichzeitig werden die Finanzämter ermutigt großzügig die Gemeinnützigkeit von Vereinen abzuerkennen, was die politische Meinungsbildung und Vielfalt gefährdet.

Wenden Sie sich an uns, wir unterstützen Sie gerne im Kampf um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins.