05.03.2020 16:10 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Gemeinnützigkeit – der Streit für Attac geht weiter

Das FG Kassel (Az. 4 K 179/16) musste erneut die Frage entscheiden, ob bei dem Trägerverein von Attac für die Jahre 2010-2012 Gemeinnützigkeit vorliege, ob seine Aktivitäten und Maßnahmen in der Gesamtschau der Volksbildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zu Gute kommen.

Im ersten Rechtsgang in seinem Urteil hatte das FG Kassel noch die Gemeinnützigkeit bejaht mit Hinweis darauf, dass Bildungszwecke sich nicht auf theoretische Unterweisungen beschränken müssten, sondern auch durch Aufrufe zu konkreten Handlungen ergänzt und mit Forderungen verknüpft werden könnten. Es erkannte damit die steuerrechtliche Förderung gemeinnütziger Körperschaften durch Steuerbegünstigung an und zwar auch im Rahmen der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Spenden.

Der BFH sah mit seiner Entscheidung vom 10.01.2019 – VR 60/17 die Auslegung der Gemeinnützigkeit als zu weit ausgelegt an und hob das Urteil des FG Kassel auf, weil er die Begriffe der „Volksbildung“ nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und des „demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO enger auslegte und als noch nicht spruchreif befand. Nach Auffassung des BFH erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO, wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
 Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens", nicht aber auch die dort ausdrücklich ausgeschlossene Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art".

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung erfasst --unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO ergebenden Wertungen-- die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein "politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt" sein noch "die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen". Die Tätigkeit der Körperschaft darf "weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet" sein. Unter Berücksichtigung der Definitionen des PartG gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO. Ob eine derartige Einflussnahme unter den weiteren Voraussetzungen der Parteiendefinition in § 2 Abs. 1 PartG wie etwa der Beteiligung an Wahlen erfolgt, ist dabei unerheblich.

Förderung politischer Bildung geschieht in Abgrenzung zur politischen Zweckverfolgung durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung.

Unter Berücksichtigung dieser ergänzten Maßstäbe des BFH sah sich das FG Kassel in seiner erneuten Entscheidung die Gemeinnützigkeit als nicht vorliegend zu betrachten, da der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe.
Die Revision ist zugelassen und bereits angekündigt.

Wenn auch Sie um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins fürchten, die Ihnen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ermöglicht, wenden Sie sich gerne vorsorglich an uns.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020.

BFH, Urteil vom 10.01.2019 – VR 60/17.

Gemeinnützigkeit - BFH entscheidet gegen Attac.