02.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes beschlossen

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen Mit dem am 02.08.2012 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes will die Bundesregierung ihr im Energiekonzept festgelegtes Ziel, Anreize für die Ausschöpfung von Effizienzpotenzialen in der deutschen Industrie zu schaffen, umsetzen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet eine Nachfolgeregelung für den so genannten Spitzenausgleich für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem 1. Januar 2013. Es werden die zum Jahresende 2012 auslaufenden und in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz in Sonderfällen gewährten Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar im bisherigen Umfang, jedoch unter veränderten Anforderungen an die betroffen Wirtschaftszweige fortgeführt. Der Gesetzesentwurf setzt für die Gewährung einer Steuerbegünstigung zukünftig eine Erhöhung der Energieeffizienz voraus. Als Gegenleistung für die Gewährung der Steuerbegünstigung legt der Gesetzentwurf klare Energieeinsparziele fest und verlangt den Unternehmen damit spürbare Anstrengungen zur Erhöhung der Energieeffizienz ab.


Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Dezember 2012 abgeschlossen sein. Die bisherigen Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind von der Europäischen Kommission beihilferechtlich bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.


Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor:

•Unternehmen, die den so genannten Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen wollen, müssen Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben. Dadurch sollen der Energieverbrauch erfasst und Einsparpotenziale ermittelt werden, um die dadurch aufgedeckten Einsparpotenziale für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen. Kleinen und mittelständischen Unternehmen wird dabei die Möglichkeit eröffnet, alternativ kostengünstigere Auditverfahren zu betreiben.


•Die steuerliche Begünstigung kann ab dem Antragsjahr 2016 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt – also zusammengefasst in einer Art Glocke - die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Dies wird auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wissenschaftlichen Institut erstellten Monitoring-Berichts ermittelt und von der Bundesregierung ausdrücklich festgestellt.


•Die von den begünstigten Wirtschaftszweigen für die steuerlichen Begünstigungen zu erreichende Verbesserung der Energieeffizienz soll aufgrund von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts ermittelt werden. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an: von 1,3 % für die Bezugsjahre 2013 bis 2015 auf 1,35 % für das Bezugsjahr 2016. Im Jahr 2017 werden die Ergebnisse noch einmal ergebnisoffen evaluiert, um dann für die übrige Zeit bis zum Jahr 2022 die weiteren Zielwerte festzulegen. Dabei soll der Steigerungswert des Jahres 2016 von 1,35 % nicht unterschritten werden.

 

 

 

Die Nachfolgeregelung ist der Europäischen Kommission als Beihilfe anzuzeigen; eine formale Genehmigung ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht erforderlich. Die Änderungen können damit unmittelbar nach dem Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten.