10.02.2021 14:06 Alter: 3 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Hessisches Finanzgericht: Jobticket kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

Die Überlassung eines Jobtickets als Teil eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Das Hessische Finanzgericht hat am 25.11.2020 (Az. 12 K 2283/17) in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass das Überlassen eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich bei der Lohnabrechnung eingezogen.

Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Klägerin, also die Arbeitgeberin im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Das Hessische Finanzgericht gab aber der Klage statt. Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Das Urteil vom 25.11.2020 ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig ist.

Dieses Urteil hat nur Auswirkungen auf die Jahre bis einschließlich 2018. Für das Jahr 2019 hat das BMF zu § 3 Nr. 15 EStG ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die Rechtslage aus der Sicht der Finanzverwaltung darstellt (BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10001). Außerdem hat JStG 2019 eine weitere Möglichkeit im Hinblick auf das Job-Ticket geschaffen durch § 3 Nr. 15 EStG, der die Möglichkeit einer steuerfeien Gewährung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr eingeführt. Die Gesetzesfassung weitet die Steuerbegünstigung sogar auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr aus.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, die Vergünstigung geht vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
  • Der Zuschuss kann entweder direkt durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung einer Karte für öffentliche Verkehrsmittel oder indirekt durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.
  • Der Zuschuss muss ergänzend zum Arbeitslohn gewährt werden.
  • Begünstigt sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Hinweis:
Nutzung des Flugverkehrs oder Taxen sind nicht eingeschlossen.
Außerdem werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt, durch die Steuerfreiheit des Zuschusses und durch die Geltendmachung der Fahrtkosten.