07.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich

Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich Mit Beschluss vom 06.07.2012 – 11 V 1706/12 E hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Gegenstand der im summarischen Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung ist eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Der Steuerpflichtige wird darin u.a. darauf hingewiesen, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung richtig, beträgt die Einspruchsfrist einen Monat, ist sie falsch, kann der Einspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

In dem zugrundeliegenden Fall ging der von der Antragstellerin eingelegte Einspruch erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei und deshalb nach § 356 Abs. 2 AO keine Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchseinlegung gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil sie keinen Hinweis enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne.


Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilte diese Auffassung nicht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die eher zu Verwirrung führen statt Klarheit schaffen würde.


Das Finanzgericht Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Weiterführend: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 01.08.2012