09.05.2023 13:16 Alter: 347 days
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

HinweisgeberschutzG: Kompromisslinie im Streit um Whistleblower - Gesetz

Nach der EU – Hinweisgeberrichtlinie hätte zum 17. Dezember 2021 von den Mitgliedern ein nationales Gesetz umgesetzt werden müssen.

Laut dem Gesetzentwurf zum HinweisgeberschutzG sollen Organisationen ab einer Größe von 250 Mitarbeitern innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Hinweisgebersysteme einführe müssten; kleinere Betriebe haben bis Mitte Dezember 2023 Zeit.

Eigentlich war für die Ampel der weit gefasste Anwendungsbereich des Gesetzes nicht verhandelbar: Es soll dabeibleiben, dass dieser über die eigentlichen Vorgaben der EU – Richtline hinausgeht. Die Union hingegen konnte ihr Ziel durchsetzen: Die Belastung aller Unternehmen fällt nun deutlich geringer aus.
Zudem soll auf anonymisierte Meldekanäle verzichtet werden, da diesen nachgesagt wird, dass eine deutlich höhere Gefahr für Missbrauch vorliegt.
Des Weiteren soll auch eine Abmilderung bei den Sanktionen für Unternehmen geben: Statt der geplanten 100.000 Euro, nur noch die Hälfte.
Zudem soll die Norm erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen.

Nachdem im Februar das Gesetzesvorhaben am heftigen Widerstand der Union scheiterte, soll in der Sitzung vom Bundesrat am 12. Mai das modifizierte Hinweisgeberschutz – Gesetz auf den Weg gebracht werden.
Damals hatte, Hessens Justizminister  Poseck den Gesetzentwurf in der Bundesratssitzung heftig dafür kritisiert, dass das Vorhaben, die unterschiedlichen Interessen nicht in einen angemessenen Ausgleich bringe: Man könne nicht erwarten, dass die Länder das Gesetz einfach so durchwinken.

Wichtig für die Beteiligten war es, den gemeinsamen Kompromiss schnell auf den Weg zu bringen, da Deutschland mit jedem weiteren Tag Verzug mehr Strafe zahlen muss – deswegen erhob die EU-Kommission sogar Klage vor dem Europäischen Gerichtshof mit einer Pauschalsumme von 17.247.000 Eur plus 62.500 Eur für jeden Tag ab der Umsetzungsfrist vom 17.12.2021. Um dagegen zu wirken, hat die Arbeitsgruppe geäußert, dass das Gesetz bereits einen Monat nach der Verabschiedung Inkrafttreten wird – und nicht erst in drei Monaten.