27.02.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2013 zum Urteil 5 C 11.12, 5 C 12.12, 5 C 13.12 vom 24.01.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24.01.2013 über drei Revisionen entschieden, in denen beamtete Lehrer an Gymnasien in Niedersachsen insbesondere geltend machten, sie hätten gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeitsmaterialien. Es hat die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klagen der Lehrer abgewiesen hatten, bestätigt.

Das Besoldungsgesetz des Landes enthalte für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage. Es gestatte die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unter anderem nur dann, wenn dafür – was hier nicht der Fall ist – im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Auch aus dem verfassungsmäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dies nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt werden würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintrete.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der einzustellenden Umstände lasse sich eine solche Unabhängigkeit nicht feststellen. Sie folge mit Blick auf die den Klägern als Studienrat bzw. als Oberstudienrat zustehende Besoldung nicht schon aus der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Höhe der monatlichen Aufwendungen von etwa 80 € bis 100 € nach Berücksichtigung der  steuerlichen Absetzbarkeit. Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, stehe als Vorteil gegenüber, dass die Lehrer außerhalb ihrer Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen über Zeit und Ort ihrer Dienstleistung selbst bestimmen könnten. Zudem erbringen die Kläger nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause, sondern in der Schule. Danach stehe der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung.