24.03.2014 10:36 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 19.03.2014 zum Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich die Kosten eines privaten nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Storm in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst, wobei die Hallen als solche zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen wurden, die darin unter anderem eine Pferdepension betrieb.

Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes, die nunmehr auch der BFH bestätigte.

Die Photovoltaikanlagen und die Hallen seien jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehörig. Die Benutzung der Halle als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt wird, da die Aufwendungen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen lassen.

Für den Steuerbürger, der auf seinem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreibt, bedeutet dies, dass die Hauskosten zwar nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden können, hingegen wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist führt dies daher auch zukünftig nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.