02.12.2020 08:39 Alter: 3 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter und nicht berichtigungsfähiger Rechnung – BFH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung

Am 20.08.2020 wurde ein Urteil veröffentlicht, das deutlich macht, dass aus Sicht des BFH ein Abrechnungsdokument keine Rechnung ist. Ein solches kann nicht mit der Folge rückwirkend berichtigt werden, das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben, wenn es wegen allgemein gehaltener Angaben nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

In dem Fall des BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 48/17 ging es um eine Klägerin, bei der fraglich war, ob sie die Vorsteuer im Streitjahr 2005 aus einer Credit Note (Gutschrift) abziehen konnte. Die Klägerin hatte 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte dessen Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Leistungsbeschreibung war ungenau. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 erklärte die Klägerin Vorsteuern aus der Gutschrift. 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte die bislang fehlende Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sodann kürzte sie den Vorsteuerabzug und berichtigte die Umsatzsteuererklärung für 2005, gegen die sie schließlich Einspruch einlegte.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage gegen die Ablehnung des Vorsteuerabzugs statt. Der BFH hingegen sah die Revision des Finanzamts als begründet an. Er hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auch durch die Berichtigung der Credit Note durch das Schreiben der Klägerin im Jahr 2011 hat sie laut BFH keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr, da das Dokument aus 2005 keine nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigungsfähige Rechnung in Form einer Gutschrift darstellt. Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger,  zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Um den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG gerecht zu werden, muss die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Die Credit Note enthielt nicht die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG geforderte Angabe zur Steuer- bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Zudem ergab sich aus der Leistungsbeschreibung weder die Art noch die Menge der verkauften Produkte, sodass sie nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG genügte. Es fehlte folglich aufgrund unbestimmter Angaben der Credit Note aus dem Jahr 2005 an einer berichtigungsfähigen Rechnung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH, Urteil v. 29.04.2004 – C 152/02 „Terra Baubedarf-Handel“). Damit steht die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr, in dem die Klägerin lediglich über ein Dokument verfügte, das die Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nicht erfüllt, auch in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH.

Fazit:

Das Urteil des BFH zeigt einmal mehr, dass bei der Rechnungserstellung Sorgfalt walten muss, damit sichergestellt ist, dass die grundlegenden Elemente der Rechnung nach § 14, 14a UStG enthalten sind: Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer etc. Erst dann liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug verwendet werden kann.